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Beilage zum Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1878.*
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 7. Februar 1878 in Sachen des
Oekonomen Andreas Geyer von Schottenstein gegen die Gemeinde Schottenstein wegen
Fahrtrechts, nun den verneinenden Competenzconflict zwischen dem kgl. Appellationsgerichte in
Bamberg und dem kgl. Bezirksamte Staffelstein betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Oekonomen Andreas Geyer
von Schottenstein gegen die Gemeinde Schottenstein wegen Fahrtrechts, nun den ver-
neinenden Competenzconflict zwischen dem königl. Appellationsgerichte in Bamberg und
dem königl. Bezirksamte Staffelstein betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Gründe:
Am 13. Mai 1876 erhob der Oekonom Andreas Geyer von Schottenstein zum
königl. Bezirksgerichte Kronach gegen die Gemeinde Schottenstein Klage wegen Fahrt-
rechtsstörung, indem er behauptete:
Er und seine Besitzvorfahren hätten seit unvordenklichen Zeiten, jedenfalls rechtserwer-
bende Zeit von 10, 20, 30 und 40 Jahren hindurch, um auf das ihm mit seiner Chefrau
gemeinschaftlich gehörige Grundstück Pl.-Num. 1081 und von demselben zu gelangen, die
Fahrt über eine der Gemeinde Schottenstein gehörige, bisher zum Fahrwege benützte
Fläche Landes Pl.-Num. 865 mit Fuhrwerken jeder Art frei ausgeübt; gegen Ende März
1876 aber habe die genannte Gemeinde auf dieser Fläche einen 0,40 M. breiten und
0,35 M. tiefen Graben errichtet und ihn dadurch am Fahren über dieselbe in sein Grund-
stück gehindert. Er bitte daher zu erkennen, daß ihm als Besitzer der Plan-Num. 1081
das Recht zustehe, über die Plan-Num. 865 der Beklagten zu fahren, und daß diese
schuldig sei, die Hindernisse der Fahrt zu entfernen und bei Vermeidung einer Geldstrafe sich
jeder weiteren Störung des Fahrtrechtes zu enthalten.
Die beklagte Gemeinde erhob, nachdem sie durch Versäumungsurtheil nach den Klag-
bitten verurtheilt worden war, gegen dasselbe Einspruch, indem sie zur Begründung desselben
SBeilage I—IV ausgegeben zu München den 30. März 1878.
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