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vorbrachte: Es sei richtig, daß dem Anbreas Geyer das Recht zustehe, auf dem ihr
eigenthümlich gehörigen Wege Plan-Num. 865 zu seinem Grundstücke Plan-Num. 1081
zu fahren, und dieses Recht sei dem Geyer von der Gemeinde auch gar nie bestritten worden.
Der Graben, dessen Beseitigung Kläger verlange, bestehe schon seit 20 bis 30 Jahren und
habe den Zweck, das durch den Fahrweg Plan-Num. 865 hereinströmende Wasser durch
ein anderes gleichfalls der Gemeinde gehöriges Grundstück (einen Steinbruch) hindurch in
einen unterhalb desselben gelegenen Hauptgraben abzuleiten, weil außerdem der neu angelegte
Gemeindeverbindungsweg von jenem Wasser zusammengerissen und unfahrbar gemacht werden
würde. Diesen Graben habe die Gemeinde im Frühjahr 1876, in Anwendung der besle-
henden ortspolizeilichen Vorschriften, ausgebessert beziehgsw. tiefer ausgehoben, somit nur ihre
Pflicht erfüllt. Ob die Existenz desselben zur Beseitigung von Beschädigungen des Gemeinde-
Verbindungsweges überhaupt, und im vorhandenen Umfange insbesondere nöthig sei, seim
die Gerichte zu entscheiden nicht competent. Kläger habe sohin kein Recht, die Beseitigung
des Grabens zu verlangen. Dagegen steht es demselben frei, den Graben durch Steine zu
überbrücken, obgleich auch ohne Brücke das Fahren nicht gehindert sei.
Der klägerische Anwalt bestritt in seiner Gegenerklärung lediglich die von der Beklagten
neu aufgestellten Behauptungen als unwahr.
Mit Urtheil des Bezirksgerichts Kronach vom 25. October 1876 wurde nu
die Klage „von hier“ abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung bemerkt:
Nachdem beklagterseits anerkannt worden, daß Kläger berechtigt sei, zu und von seinem
Acker Plan-Num. 1081 über den Gemeindeweg Plan-Num. 865 zu fahren, habe es bei
diesem Zugeständnisse sein Bewenden. Die Frage dagegen, ob die beklagte Gemeinde be-
rechtigt oder auch verpflichtet gewesen, an Seiten dieses Gemeindeweges, dessen Eigenschaft
als öffentlichen Weg Kläger im Hinblick auf den Klagsinhalt und den damit vorgelegten
Plan nicht zu bestreiten vermocht habe, zur Verhütung von Beschädigungen und zur Unter-
haltung desselben Gräben zu ziehen, sei von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden.
Kläger erhob hiegegen Berufung, zu deren Begründung mittelst motivirten Antrages
seines Anwalts vom 7. Januar 1877 ausgeführt ist:
Durch die Klage und deren Beantwortung sei die Eristenz eines dinglichen Rechtes
des Klägers und einer auf dem Grundeigenthume Plan-Rum. 865 ruhenden Ser vitutlast
festgestellt, und es sei daher gleichgiltig, ob jene Plan-Nummer als Gemeindeweg benützt
werde oder nicht. Dadurch, daß man den Weg, der übrigens nur ein sog. Güterweg für