Beil. I. 3
diejenigen Gemeindeglieder sei, welche in jener Gegend Grundstücke besitzen, zu einem Ge-
meindewege gestempelt habe, habe das Servitutrecht des Klägers nicht alterirt oder beschränkt
werden können. Die Gemeinde habe als Eigenthümerin des fraglichen Weges allerdings,
gleich jedem Privatbesitzer eines belasteten Grundstücks, das Recht, denselben zu unterhalten
und Maßregeln zu treffen, wodurch der Ruinirung des Weges Einhalt gethan werde. Diese
Maßregeln dürften aber nicht darin bestehen, daß man dem Servitutberechtigten die Aus-
übung seines Fahrtrechtes unmöglich mache oder erschwere, wie dieß im vorliegenden Falle
durch die Ziehung des Grabens ohne gleichzeitige Ueberbrückung desselben geschehen sei. Ein
solches Verfahren stehe der Bestimmung des Weges als solchen an und für sich entgegen
und könne nur als Chikane gegenüber dem fahrtberechtigten Kläger erachtet werden.
Durch Urtheil des k. Appellationsgerichts in Bamberg vom 25. Mai 1877
wurde diese Berufung als unbegründet verworfen, indem in den Gründen angeführt wurde:
Mit Recht habe Erstrichter vor Allem constatirt, daß nach der Klage und dem mit
derselben übergebenen Situationsplane die Plan-Num. 865 ein öffentlicher Weg sei, wie
denn auch in diesem Plane die fragliche Fläche als Gemeinde-Fahrweg bezeichnet, und in der
Klageschrift deren Benützung als Fahrweg behauptet sei. Richtig sei ferner die Aufstellung
des Erstrichters, daß die Klage auf Beseitigung des von der Gemeinde Schottenstein
längs des Weges gezogenen Grabens gerichtet sei, weil nach der Klage durch diesen Graben
das Fahren des Klägers auf diesem Wege zu seinem Grundstücke gehindert worden sein
solle und nach der Klagbitte die Entfernung der Hindernisse der Fahrt angestrebt werde.
Nach diesen Constatirungen handle es sich um eine Differenz über die Benützung eines
öffentlichen Weges, worüber nach § 65 der Formationsverordnung vom 27. December 1825
die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben, wie vom obersten Gerichtshofe bereits in ver-
schiedenen Erkenntnissen anerkannt worden sei.
Die Annahme des Klägers, daß die Gemeinde Schottenstein die Eristenz eines
dinglichen Rechtes des Klägers und einer auf dem Gemeindeeigenthume ruhenden Sernitut-
last zugestanden habe, sei unrichtig; nach dem Sachverhalte zum erstrichterlichen Urtheile habe
die Gemeinde als richtig nur zugegeben, daß dem Kläger das Recht, auf dem Wege Plan-
Num. 865 zu seinem Grundstücke zu fahren, zustehe, ein solches Recht habe aber jeder Orts-
einwohner von Schottenstein; auch sei von dem Kläger selbst eingeräumt, daß der frag-
liche Weg zur Benützung für die Gemeindeglieder, welche in jener Gegend Grundstücke be-
sitzen, bestimmt sei, damit also zugestanden, daß der Weg allgemein, und nicht auf Grund
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