Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Beil. II. 9 
Beziehung sich ergebenden Reclamationen, es mögen dieselben die Steuerbarkeit des fraglichen 
Objektes, das Subject der Steuerpflicht oder die Größe der verlangten Steuer betreffen, den 
Finanzbehörden zugewiesen seien, und die Gerichte nur dann zuständig werden, wenn von 
einem Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Titels Entschädigung hinsichtlich 
der ihm auferlegten Steuern gefordert werde. Aber auch dann wenn die Klage auf ein 
Verschulden eines Beamten gestützt werde, mangle die gerichtliche Competenz, weil die Schuld 
nur durch die Verwaltungsbehörden festgestellt werden könne. 
Die Rentämter haben nach § 78 des Grundsteuergesetzes und § 90 der Instruction 
auch zur Anstellung der durch Reclamationen und Beschwerden der Steuerpflichtigen noth- 
wendigen Recherchen die Kataster-Auszüge einzuverlangen, um sie mit den Umschreib-Katastern 
zu vergleichen und gegebenen Falles zu ergänzen. In dieser Weise sei auch der hier frag- 
liche Kataster-Auszug zum k. Rentamte gekommen. 
Wie lange das Rentamt einen solchen Auszug behalten dürfe, und ob es ihn zurück- 
geben müsse, haben nicht die Gerichte zu entscheiden, sondern sei Sache der finanziellen Amts- 
führung und könne Abhilfe nur bei den Finanzbehörden im ordentlichen Instanzenzuge gesucht 
werden. 
Es wurde beantragt,, die vorliegende Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen. 
Vom k. Bezirksgerichte Nürnberg wurde am 22. Mai 1877 folgendes Urtheil erlassen: 
I. Die Klage, soweit sie auf Löschung des Eintrages der Kläger als Besitzer der 
Plan-Num. 177 zu Erlenstegen im Grundsteuer = Kataster und auf Unterlassung weiterer 
Steuer-Erhebung bezüglich Plan-Num 177 von den Klägern geht, wird von hier abgewiesen. 
lI. Im Uebrigen wird die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte verworfen, und 
ist Beklagter schuldig, sich auf die Klage einzulassen. 
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Steuerpflicht sei Ausfluß öffentlichen 
Rechtes, und die Festsetzung der Steuerhöhe sowie die Führung der darauf bezüglichen Ka- 
taster sei den Finanzbehörden zugewiesen. Die Kläger beschweren sich aber nicht, daß sie 
für ihre Grundstücke Plan-Num. 177 a und b zu hoch mit der Grundsteuer angelegt, sondern 
daß in Folge einer unrichtigen und ungesetzlichen Führung der Kataster, durch schuldhaftes 
Versehen die Grundsteuer für ein anderes, ihnen nicht gehöriges Grundstück Plan-Num. 177 
zu Erlenstegen von ihnen erhoben und dadurch der k. Fiscus bereichert worden sei. 
Daß im Allgemeinen der Staat für dienstliche Handlungen seiner Beamten zu haften 
und den Unterthanen hinfür entschädigungspflichtig sei, sei allgemein anerkannt. Dieß gelte 
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