Beil. II. 9
Beziehung sich ergebenden Reclamationen, es mögen dieselben die Steuerbarkeit des fraglichen
Objektes, das Subject der Steuerpflicht oder die Größe der verlangten Steuer betreffen, den
Finanzbehörden zugewiesen seien, und die Gerichte nur dann zuständig werden, wenn von
einem Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Titels Entschädigung hinsichtlich
der ihm auferlegten Steuern gefordert werde. Aber auch dann wenn die Klage auf ein
Verschulden eines Beamten gestützt werde, mangle die gerichtliche Competenz, weil die Schuld
nur durch die Verwaltungsbehörden festgestellt werden könne.
Die Rentämter haben nach § 78 des Grundsteuergesetzes und § 90 der Instruction
auch zur Anstellung der durch Reclamationen und Beschwerden der Steuerpflichtigen noth-
wendigen Recherchen die Kataster-Auszüge einzuverlangen, um sie mit den Umschreib-Katastern
zu vergleichen und gegebenen Falles zu ergänzen. In dieser Weise sei auch der hier frag-
liche Kataster-Auszug zum k. Rentamte gekommen.
Wie lange das Rentamt einen solchen Auszug behalten dürfe, und ob es ihn zurück-
geben müsse, haben nicht die Gerichte zu entscheiden, sondern sei Sache der finanziellen Amts-
führung und könne Abhilfe nur bei den Finanzbehörden im ordentlichen Instanzenzuge gesucht
werden.
Es wurde beantragt,, die vorliegende Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen.
Vom k. Bezirksgerichte Nürnberg wurde am 22. Mai 1877 folgendes Urtheil erlassen:
I. Die Klage, soweit sie auf Löschung des Eintrages der Kläger als Besitzer der
Plan-Num. 177 zu Erlenstegen im Grundsteuer = Kataster und auf Unterlassung weiterer
Steuer-Erhebung bezüglich Plan-Num 177 von den Klägern geht, wird von hier abgewiesen.
lI. Im Uebrigen wird die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte verworfen, und
ist Beklagter schuldig, sich auf die Klage einzulassen.
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Steuerpflicht sei Ausfluß öffentlichen
Rechtes, und die Festsetzung der Steuerhöhe sowie die Führung der darauf bezüglichen Ka-
taster sei den Finanzbehörden zugewiesen. Die Kläger beschweren sich aber nicht, daß sie
für ihre Grundstücke Plan-Num. 177 a und b zu hoch mit der Grundsteuer angelegt, sondern
daß in Folge einer unrichtigen und ungesetzlichen Führung der Kataster, durch schuldhaftes
Versehen die Grundsteuer für ein anderes, ihnen nicht gehöriges Grundstück Plan-Num. 177
zu Erlenstegen von ihnen erhoben und dadurch der k. Fiscus bereichert worden sei.
Daß im Allgemeinen der Staat für dienstliche Handlungen seiner Beamten zu haften
und den Unterthanen hinfür entschädigungspflichtig sei, sei allgemein anerkannt. Dieß gelte
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