Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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sidenten nach Maßgabe der Vorschriften über die Verpflichtung der Beamten und Bedien- 
steten der inneren Verwaltung vereidigt. 
8 18. 
Insoweit die zu Verpflichtenden die vorgeschriebenen Eide bereits früher geleistet haben, 
werden dieselben lediglich an die frühere Eidesleistung erinnert. 
19. 
Ueber jede Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die geleisteten Eide 
wörtlich enthält. Die Protokolle werden bei dem Verwaltungsgerichtshofe aufbewahrt. 
Im Personalakte des Verpflichteten ist entsprechende Vormerkung zu machen. 
20. 
Hinsichtlich der Qualifikation der Mitglieder und des übrigen Personales des Ver- 
waltungsgerichtshofes wird Unser Staatsministerium des Innern die erforderlichen Anord- 
nungen treffen. 
8 21. 
Der Präsident ist befugt, den Mitgliedern und dem sonstigen ihm untergebenen Per- 
sonale des Verwaltungsgerichtshofes Urlaub bis zur Dauer von sechs Wochen zu ertheilen. 
Die Gewährung längeren Urlaubes, desgleichen die Urlaubsertheilung an den Präsi- 
denten, steht Unserem Staatsministerium des Innern zu. 
* 22. 
Bei vorübergehender Verhinderung der Staatsanwälte am Verwaltungsgerichtshofe 
erfolgt die Aufstellung der etwa erforderlichen Aushilfsbeamten durch Unser Staatsmini- 
sterium des Innern. 
Im Uebrigen werden die dienstlichen Verhältnisse und Obliegenheiten der Staats- 
anwälte am Verwaltungsgerichtshofe durch besondere von Unserem Staatsministerium des 
Innern zu erlassende Vorschriften geregelt.
	        
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