Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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auf Fragen des freien administrativen Ermessens, welche sich in den durch Art. 8 als Ver- 
waltungsrechtsfachen erklärten (streitigen) Angelegenheiten überhaupt, sei es im Zusammen- 
hange mit Rechtsfragen oder für sich allein, ergeben. Das Verfahren in diesen Fällen 
ist das nämliche, wie solches für Verwaltungsrechtssachen vorgeschrieben ist. 
14. 
In den Fällen des Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes ist den betreffenden Distriktsver- 
waltungsbehörden, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, unbenommen, 
die erforderlichen Vorerhebungen hinsichtlich der bei ihnen anhängig gewordenen Angelegen- 
heiten sofort ohne vorausgegangenen Auftrag zu pflegen und die hierüber erwachsenen Akten 
der Kreisregierung, Kammer des Innern, zur weiteren Verfügung vorzulegen. 
15. 
Anträge und Beschwerden, welche sich zur Verhandlung vor dem Senate eignen, ge- 
langen in den Einlauf der Kreisregierung, Kammer des Innern, und unterliegen derselben 
geschäftsmäßigen Behandlung, wie andere Regierungseinläufe. Dieselben sind jedech dem 
Vorstande des betreffenden Senates zur Bestellung des Referenten und sodann diesem zur 
weiteren Behandlung vorzulegen. 
Prozeßleitende Verfügungen jeder Art, insbesondere die etwa vor der öffentlichen Ver- 
handlung nöthig befundenen Anordnungen behufs Ergänzung der Akten und Erholung 
technischer Gutachten, desgleichen die zum Vollzuge von Entscheidungen oder von Zwischen- 
bescheiden der Senate erforderlichen Verfügungen, werden von der Kreisregierung, Kammer 
des Innern, im Bureauwege erlassen und von dem Regierungspräsidenten unterfertigt. Die 
Entwürse solcher Verfügungen sind von dem Referenten vor deren Vorlage an den Präsi- 
denten dem Senatsvorstande zur Einsicht und Mitzeichnung oder etwaigen Erinnerung mit- 
zutheilen. 
8 16. 
Ist eine Sache zur mündlichen Verhandlung vor dem Senate der Rreisregierung 
bereift, so ist auf Vorschlag des Neferenten und des Senatsvorstandes Tag und Stunde 
der öffentlichen Verhandlung anzuberaumen und die schriftliche Vorladung der Betheiligten
	        
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