Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 60. 1093 
§. 5. 
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher umfaßt den Landgerichtsbezirk, zu 
welchem das Amtsgericht gehört, bei dem sie aufgestellt sind. 
g. 6. 
Die Gerichtsvollzieher haben außer den ihnen durch Gesetz zugewiesenen Geschäften 
1) Zustellungen in Forstrügesachen und in Militärstrafsachen zu bewirken, in 
Militärstrafsachen auch Kostenbeträge und Strafgelder zu erheben, 
2) Ermittelungen nach Art. 38 der Subhastationsordnung vorzunehmen, 
3) auf Anordnung der Gerichte Zustellungen, für welche die in der Reichs-Civil= 
prozeßordnung für Zustellungen vorgeschriebenen Formen nicht maßgebend sind, 
Ermittelungen und zwangsweise Vorführungen in Sachen der nichtstreitigen Ge- 
richtsbarkeit auszuführen, 
4) den inneren Dienst in den Sitzungen des Amtsgerichts aushilfsweise zu besorgen. 
In den Landestheilen rechts des Rheins haben die Gerichtsvollzieher auf Anordnung 
der Gerichte Versteigerungen beweglicher Sachen in Verlassenschafts= und Vormundschafts- 
sachen vorzunehmen. 
In der Pfalz können die Gerichtsvollzieher mit Genehmigung des Amtsrichters von 
den Parteien beauftragt werden, die zur Vorbereitung des Gesuches um Beschlagnahme 
unbeweglicher Gegenstände erforderlichen Ermitielungen über die Eigenthumsverhältnisse 
vorzunehmen. 
Die Gerichtsvollzieher sind nicht verpflichtet, die in Abs. 1—3 genannten Geschäfte 
außerhalb des Bezirkes des Amtsgerichts, bei welchem sie aufgestellt sind, auszuführen. 
Unseren Staatsministerien der Justiz und der Finanzen bleibt vorbehalten, Be- 
stimmungen über die Verwendung der Gerichtsvollzieher zur Erhebung von Kostenbeträgen 
und Strafgeldern in den zur Zuständigkeit der bürgerlichen Strafgerichte gehörenden Straf- 
sachen zu treffen. 
S. 7. 
Wenn bei einem Amtsgerichte mehrere Gerichtsvollzieher aufgestellt sind, so wird die 
Vertheilung der von Amtswegen anzuordnenden und der den Gerichtsvollziehern unter Ver- 
163“
	        
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