Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 104. 
Hatte der Verschollene zur Zeit der letzten Lebenskunde schon das sechzigste, aber noch 
nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt, so genügt zur Todeserklärung der Ablauf 
eines das siebenzigste Altersjahr vollendenden Zeitraums; hatte der Verschollene zur Zeit 
der letzten Lebenskunde bereits das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt, so bedarf es 
nur des Ablaufs von weiteren fünf Jahren. 
Art. 105. 
Befand sich Jemand auf einem Schiffe, während dasselbe in Seegefahr verunglückte, 
so kann auf Todeserklärung angetragen werden, wenn über sein Leben seit drei Jahren 
von dem Unglücke an keine Nachricht vorhanden ist. 
2) Zuständiges Gericht. 
Art. 106. 
Für die Todeserklärung ist das Amtsgericht zuständig, bei welchem der Verschollene 
zuletzt den Gerichtsstand des Wohnsitzes gehabt hat. 
Besteht jedoch für den Verschollenen eine Pflegschaft, so ist das Amtsgericht, welches 
dieselbe führt, wenn aber die Pflegschaft von einem andern Gerichte geführt wird, das 
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Pflegschaftsgericht seinen Sitz hat. 
3) Antragsberechtigte. 
Art. 107. 
Zu dem Antrage auf Todeserklärung sind berechtigt: die nächsten gesetzlichen Erben 
des Verschollenen, der Ehegatte desselben und wer sonst ein rechtliches Interesse darzu- 
legen vermag. 
Besteht eine Pflegschaft über das Vermögen des Verschollenen, so kann die Todes- 
erklärung auch von dem Pfleger mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vormund- 
schaftsgerichts beantragt werden. 
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