Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1211 
Blatt 
2 
Geseh-und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
s 66. 
München, den 26. September 1879. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 21. September 1879, den Vollzug des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betreffend. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Justiz 
und 
Königliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 18. August ds. Ihrs. über die Erbschaftssteuer 
werden nachstehende Vorschriften erlassen. 
I. 3ustän dig keit. 
. 1. 
Nach Art. 27 des Gesetzes über die Erbschaftssteuer obliegt die Berechnung, Erhebung 
und Verwaltung der Erbschaftssteuer den Rentämtern unter der Leitung der Regierungs- 
finanzkammern und unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen. 
. In rechtlich schwierigen und zweifelhaft gelagerten Fällen haben sich die Rentämter 
mit den Regierungsfiscalaten zu benehmen. 
180
	        
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