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Blatt
2
Geseh-und Verordnungs-
für das
Königreich Bayern.
s 66.
München, den 26. September 1879.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 21. September 1879, den Vollzug des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betreffend.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betreffend.
Königliches Staatsministerium der Justiz
und
Königliches Staatsministerium der Tinanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 18. August ds. Ihrs. über die Erbschaftssteuer
werden nachstehende Vorschriften erlassen.
I. 3ustän dig keit.
. 1.
Nach Art. 27 des Gesetzes über die Erbschaftssteuer obliegt die Berechnung, Erhebung
und Verwaltung der Erbschaftssteuer den Rentämtern unter der Leitung der Regierungs-
finanzkammern und unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.
. In rechtlich schwierigen und zweifelhaft gelagerten Fällen haben sich die Rentämter
mit den Regierungsfiscalaten zu benehmen.
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