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Einweisung in den Besitz des Vermögens eines Abwesenden handelt, von den Gerichten zu
machenden Anzeigen und Mittheilungen. (Art. 28 d. Ges.)
Die Ortspolizeibehörden haben sich bei Erstattung der ihnen obliegenden Anzeigen des
durch Entschließung des k. Staaksministeriums des Innern vom 26. Mai 1866 (Justiz=
Min.-Bl. Seite 353) vorgeschriebenen Formulares zu bedienen.
Die dem Rentamte zukommenden Mittheilungen sind nach Vortrag im Einlauf-Journal
sofort in das Sterbfallregister (F. 5) einzutragen, mit der laufenden Nummer dieses Re-
gisters zu versehen und in einem, jedes Jahr neu anzulegenden Sammelakte zu vereinigen.
Folgt den Mittheilungen der Ortspolizeibehörde oder Gerichte (Art. 28 d. Ges.) eine
auf dieselbe Nachloßsache bezügliche Benachrichtigung in Gemäßheit von Art. 30 d. Ges., so
hat dieselbe die gleiche Nummer wie die entsprechende Mittheilung zu erhalten. Sie ist
vorläufig dem Sammel-Akte einzureihen.
Hat der Sterbfall einen oder mehrere steuerbare Anfälle im Gefolge, so ist vom
Rentamte über die betreffende Nachlaßsache ein Spezial-Akt anzulegen, dessen erste Pro-
dukte die aus dem Sammelakte zu entnehmenden Mittheilungen (Art. 28 und 30 d. Ges.)
bilden werden. Diesem Akte ist gleichfalls die Nummer zu geben, unter welcher der Sterb-
fall im Sterbfallregister vorgetragen erscheint.
. 5.
Bei jedem Rentamte ist ein Sterbfallregister nach Formular I und unter Beachtung
der auf der Vorderseite desselben gegebenen besondern Vorschriften zu führen.
Die Rubriken dieses Registers sind insoweit auszufüllen, als der Inhalt der dem
Rentamte zugegangenen Mittheilungen (Art. 28 und 30 d. Ges.) dies gestattet.
Das Sterbfallregister ist für jedes Jahr neu anzulegen und hat den Ausgangspunkt
für die Revision der rentamtlichen Thätigkeit in der Berechnung, Erhebung und Verwal-
tung der Erbschaftssteuer zu bilden.
. 6.
, Alsbald nach Einlauf der Mittheilung der Ortspolizeibehörde oder des Gerichtes,
spätestens aber Frei Wochen nachdem dem Rentamte Kenntniß von dem Todesfall geworden
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