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welchen der Tod des Erblassers schon vor dem 1. Oktober 1879 erfolgt ist und
die Nachlaßsache an diesem Tage sich bereits in der Behandlung eines Gerichtes,
Notars, Testamentsvollstreckers rc. befindet, soferne nicht die von dem Anfalle
sich berechnende Steuer noch vor dem 1. Oktober 1879 von den bisher zustän-
digen Organen (Gerichtsschreibern und Notaren) in den von ihnen geführten
Taxregistern zu Soll gestellt wurde.
2) Die in Ziff. 1 gedachten, in die Zuständigkeit der Rentämter übergehenden Fälle
sind im Allgemeinen als Neuanfälle nach Vorschrift der S§. 6 und flgde. zu
behandeln mit dem Abmaße,
a) daß die Vorschrift des Art. 28 des Ges. auf diese Fälle nicht anzu-
wenden kommt;
b) daß der Lauf der in Art. 29 des Ges. festgesetzten zweimonatlichen
Anmeldefrist dem Steuerpflichtigen erst mit dem 1. Oktober 1879 be-
ginnt, wenn er auch von dem Anfalle schon vor diesem Zeitpunkte
Kenntniß erlangt hat;
) daß die in Gemäßheit von Art. 30 des Gesetzes für die Gerichte, No-
tare 2c. in §. 8 gegenwärtiger Instruktion festgesetzte sechswöchentliche Frist
gleichfalls vor dem 1. Oktober 1879 nicht zu laufen beginnt.
War im Laufe dieser Frist Gelegenheit eröffnet, den Steuerpflichtigen die
Anleitung (Formular II) auszuhändigen, so ist nicht zu unterlassen, dieß in der
Mittheilung an das Rentamt zu erwähnen.
Damit die in Ziff. 2 lit. c gedachten Mittheilungen an die Rentämter rechtzeitig
und vollständig erfolgen können, werden die Amtsgerichte und Notare in den
Landestheilen rechts des Rheins angewiesen, sämmtliche nach ihren Aktenreper-
torien oder sonstigen Ausweisen noch unerledigten Verlassenschafts-Akten der
Durchsicht und Prüfung auf das Vorhandensein der die Mittheilungspflicht
und den Umfang derselben bedingenden aktenmäßigen Thatsachen (Art. 30 des
Gesetzes) zu unterstellen beziehungsweise unterstellen zu lassen.
4) Erbschaftstaren, welche derzeit als gestundet in Vormerkung gehalten werden,
z. B. aus dem Grunde, weil der Legatar in den Genuß eines ihm zugefallenen
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