Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Der Beschlagnahmebeschluß ist mit Weglassung der Ernennung des Versteigerungs- 
beamten und der etwaigen Entscheidungsgründe seinem Wortlaute nach in das Inseriptions- 
register einzutragen. 
Die Vollstreckungsgerichte werden darauf hingewiesen, daß der Beschlagnahmebeschluß 
ersichtlich machen soll: 
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Gläubigers 
sowie des von ihm gemäß Art. 19 der Subhastationsordnung bestellten Be- 
vollmächtigten, 
2) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Schuldners 
und des etwaigen Drittbesitzers, jedenfalls aber eine so genaue Personenbezeich- 
nung, daß der Hypothekenbewahrer die Identität des Schuldners und etwaigen 
Drittbesitzers festzustellen vermag, 
3) die genaue Bezeichnung der Gesammtforderung des Gläubigers, für welche die 
Beschlagnahme verfügt wird, 
4) die Bezeichnung der Liegenschaften, welche der Zwangsvollstreckung unterstellt 
werden sollen, nach Lage, Gattung, beiläufigem Flächeninhalt und sonstigen 
Unterscheidungsmerkmalen, 
5) den Zweck der Beschlagnahme (Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung), 
6) die Bezeichnung des Vollstreckungsgerichtes und den Tag der Beschlußfassung. 
Statt der dem Hypothekenamte vorzulegenden Bordereaux theilt das Vollstreckungs= 
gericht dem Hypothekenamte bei Uebersendung des Beschlagnahmebeschlusses einen vom Ge- 
richtsschreiber zu fertigenden beglaubigten Auszug dieses Beschlusses mit, welcher dem vom 
Hypothekenbewahrer nach Abs. 2 zu machenden Eintrage entspricht. Der Auszug ist zur 
Hinterlegung bei dem Hypothekenamte bestimmt. 
II. 
Die Eintragungen gemäß Artikel 32 und 33 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 
23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung 
erfolgen in dem durch Unsere Verordnung vom 17. Juni 1870 für die Vormerkung der 
Beschlagnahmeprotokolle und die Eintragung der Ganterkenntnisse bestimmten Register.
	        
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