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V. Ehesachen.
. 10.
Für die Thätigkeit bei Anträgen von Ehegatten auf Erlassung eines Rückkehr= oder
Besserungsbefehls oder einer öffentlichen Aufforderung zur Rückkehr an den anderen Eze-
gatten (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 89
Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des K. 9
a. a. O.
Diese Gebühr wird, wenn der gerichtliche Rückkehr- oder Besserungsbefehl oder die
öffentliche Aufforderung erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechts-
streites angerechnet.
B. Richtstreitige Rechtspflege.
S. 11.
In der Instanz der Beschwerde und der weiteren Beschwerde in Sachen der nicht-
streitigen Rechtspflege (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkurs-
ordnung Art. 56 bis 68) finden die Vorschriften des §. 41 der Reichs-Gebührenordnung
für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.
Für die Pfalz.
§. 12.
Die Bestimmungen der §#. 1—8 einschließlich finden auch in der Pfalz Anwendung.
S. 13.
Die Gebühr für ein Gesuch um eine Entscheidung in Sachen der nichtstreitigen Rechts-
pflege beträgt, soweit nicht in Nachstehendem etwas Anderes vorgesehen ist, bei den Amts-
gerichten 1 Mark 80 Pfennig, bei den anderen Gerichten 3 Mark 60 Pfennig.
S 14.
Die Gebühr für ein Gesuch um Ermächtigung zur Vornahme einer gerichtlichen Thei-
lung beträgt 5 Mark, jene um Bestätigung eines Familienrathsbeschlusses 1 Mark 80 Pfennig.