Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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V. Ehesachen. 
. 10. 
Für die Thätigkeit bei Anträgen von Ehegatten auf Erlassung eines Rückkehr= oder 
Besserungsbefehls oder einer öffentlichen Aufforderung zur Rückkehr an den anderen Eze- 
gatten (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 89 
Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des K. 9 
a. a. O. 
Diese Gebühr wird, wenn der gerichtliche Rückkehr- oder Besserungsbefehl oder die 
öffentliche Aufforderung erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechts- 
streites angerechnet. 
B. Richtstreitige Rechtspflege. 
S. 11. 
In der Instanz der Beschwerde und der weiteren Beschwerde in Sachen der nicht- 
streitigen Rechtspflege (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkurs- 
ordnung Art. 56 bis 68) finden die Vorschriften des §. 41 der Reichs-Gebührenordnung 
für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung. 
Für die Pfalz. 
§. 12. 
Die Bestimmungen der §#. 1—8 einschließlich finden auch in der Pfalz Anwendung. 
S. 13. 
Die Gebühr für ein Gesuch um eine Entscheidung in Sachen der nichtstreitigen Rechts- 
pflege beträgt, soweit nicht in Nachstehendem etwas Anderes vorgesehen ist, bei den Amts- 
gerichten 1 Mark 80 Pfennig, bei den anderen Gerichten 3 Mark 60 Pfennig. 
S 14. 
Die Gebühr für ein Gesuch um Ermächtigung zur Vornahme einer gerichtlichen Thei- 
lung beträgt 5 Mark, jene um Bestätigung eines Familienrathsbeschlusses 1 Mark 80 Pfennig.
	        
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