Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MO.  111

Die  Aufforderung  ist  durch  wenigstens  drei  vom  Gerichte  zu  bestimmende  öffentliche
Blätter,  und  zwar  durch  jedes  derselben  wenigstens  zweimal,  in  geeigneten  Zwischenräumen
bekannt  zu  machen.  Dem  Benefizialerben  ist  besondere  Mittheilung  mit  der  Aufforderung
zu  machen,  in  dem  anberaumten  Termine  zu  erscheinen  und  den  Gläubigern  über  den  Stand
der  Aktivmasse  unter  Vorlage  der  betreffenden  Urkunden  die  erforderlichen  Aufschlüsse  zu
geben.  Besondere  Mittheilung  an  die  bekannten  Gläubiger  ist  nicht  erforderlich.

Art.  166.
Streitigkeiten,  welche  über  angemeldete  Forderungen  oder  über  Vorrangsrechte  entstehen,
  sind  in  einem  besonderen  Rechtsstreite  auszutragen.
Dem  Prozeßgerichte  steht  auch  die  Entscheidung  darüber  zu,  ob  der  in  Art.  155  Abs.  3
erwähnte  Rechtsnachtheil  verwirkt  ist.

Art.  157.
Die  Kosten  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  fallen  dem  Nachlasse  zur  Last.

Aufgebot  liegender  Gründe.

Art.  158.

Die  Bestimmungen  der  preußischen  Gerichtsordnung  Thl.  I  Tit.  51  9&#  100—  109
über  das  Aufgebot  von  Grundstücken  zur  Erhaltung  einer  Präblusion  gegen  unbekannte
Realprätendenten  oder  zur  vollständigen  Berichtigung  des  Besitztitels  bleiben  mit  den  in  den
nachstehenden  Artikeln  enthaltenen  Aenderungen  und  näheren  Bestimmungen  in  Kraft.

Art.  159.

Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt.

Das  in  §  101  Thl.  I  Tit.  51  der  preußischen  Gerichtsordnung  erwähnte  Gesuch  kann
bei  dem  Gerichte  schriftlich  eingereicht  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  angebracht
  werden.  "6“

Das  Gericht  hat  das  Aufgebot  unter  Androhung  des  in  §  102  angegebenen  Rechtsnachtheils
  zu  erlassen  und  bezüglich  der  Veröffentlichung  des  Aufgebots  in  den  von  ihm

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