Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

114 
Art. 164. 
Das Gesuch ist durch die Partei oder ihren Bevollmächtigten mit den zur Begründung 
dienenden Belegen bei dem Gerichtsschreiber einzureichen oder demselben zu Protokoll 
zu geben. 
Art. 165. 
Der Gerichtsschreiber legt das Gesuch, nachdem er, soferne dasselbe schriftlich eingereicht 
wurde, den Tag des Einlaufs darauf bemerkt hat, dem Gerichtsvorstande vor. 
Der Gerichtsvorstand ernennt auf dem Gesuche einen Berichterstatter und verordnet, 
daß dasselbe dem Staatsanwalte zur Antragstellung mitgetheilt werde. 
Der Staatsanwalt hat seinen schriftlichen Antrag auf das Gesuch zu setzen. 
Sobald der Staatsanwalt die Akten zurückgestellt hat, sind diese durch den Gerichts- 
schreiber dem ernannten Berichterstatter zu übergeben. 
Art. 166. 
Die Entscheidung erfolgt auf Vortrag des Berichterstatters in nicht öffentlicher Sitzung. 
Die Entscheidung ist mit Entscheidungsgründen zu versehen. Sie wird auf das 
Gesuch gesetzt und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
Dieselbe wird dem Gesuchsteller auf dessen Anmelden in lrschrift ausgehändigt. 
Schreibt das Gesetz in einem Falle vor, daß die Entscheidung auf der Gerichtsschreiberei 
hinterlegt bleiben soll, so ist den Betheiligten auf Verlangen Ausfertigung der Entscheidung 
zu ertheilen. 
Art. 167. 
Der Gerichtsschreiber hat ein Register zu führen, in welchem die Gesuche und die 
darauf erfolgten Entscheidungen vorgemerkt werden und die Gesuchsteller den Empfang der 
ihnen ausgehändigten Akten zu bescheinigen haben. 
Art. 168. 
In Betreff des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die auf Gesuch erlassenen Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.