Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art.  164.
Das  Gesuch  ist  durch  die  Partei  oder  ihren  Bevollmächtigten  mit  den  zur  Begründung
dienenden  Belegen  bei  dem  Gerichtsschreiber  einzureichen  oder  demselben  zu  Protokoll
zu  geben.

Art.  165.

Der  Gerichtsschreiber  legt  das  Gesuch,  nachdem  er,  soferne  dasselbe  schriftlich  eingereicht
wurde,  den  Tag  des  Einlaufs  darauf  bemerkt  hat,  dem  Gerichtsvorstande  vor.

Der  Gerichtsvorstand  ernennt  auf  dem  Gesuche  einen  Berichterstatter  und  verordnet,
daß  dasselbe  dem  Staatsanwalte  zur  Antragstellung  mitgetheilt  werde.

Der  Staatsanwalt  hat  seinen  schriftlichen  Antrag  auf  das  Gesuch  zu  setzen.

Sobald  der  Staatsanwalt  die  Akten  zurückgestellt  hat,  sind  diese  durch  den  Gerichtsschreiber
  dem  ernannten  Berichterstatter  zu  übergeben.

Art.  166.

Die  Entscheidung  erfolgt  auf  Vortrag  des  Berichterstatters  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.

Die  Entscheidung  ist  mit  Entscheidungsgründen  zu  versehen.  Sie  wird  auf  das
Gesuch  gesetzt  und  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  unterzeichnet.

Dieselbe  wird  dem  Gesuchsteller  auf  dessen  Anmelden  in  lrschrift  ausgehändigt.
Schreibt  das  Gesetz  in  einem  Falle  vor,  daß  die  Entscheidung  auf  der  Gerichtsschreiberei
hinterlegt  bleiben  soll,  so  ist  den  Betheiligten  auf  Verlangen  Ausfertigung  der  Entscheidung
zu  ertheilen.

Art.  167.

Der  Gerichtsschreiber  hat  ein  Register  zu  führen,  in  welchem  die  Gesuche  und  die
darauf  erfolgten  Entscheidungen  vorgemerkt  werden  und  die  Gesuchsteller  den  Empfang  der
ihnen  ausgehändigten  Akten  zu  bescheinigen  haben.

Art.  168.
In  Betreff  des  Rechtsmittels  der  Beschwerde  gegen  die  auf  Gesuch  erlassenen  Ent-