Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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scheidungen finden die in den Art. 55—67 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Be- 
stimmungen Anwendung. 
Beschwerdeentscheidungen werden nach schriftlicher Erklärung des Staatsanwalts erlassen. 
Zustellung im erwählten Wohnsitze. 
Art. 169. 
Hat Jemand an einem anderen Orte als an dem seines wirklichen Wohnsitzes für 
ein Rechtsgeschäft Wohnsitz erwählt, so können ihm die Zustellungen, welche sich auf dieses 
Geschäft beziehen, auch in dem erwählten Wohnsitze gemacht werden. 
Besitzklagen. 
Art. 170. 
Klagen wegen Störung im Besitze sind nach Maßgabe der in der Pfalz geltenden 
Civilgesetze und außerdem nur dann zulässig, wenn sie binnen Jahresfrist nach stattgehabter 
Störung von demjenigen erhoben werden, der sich wenigstens während eines Jahres vor 
der Störung vermäöge eines nicht prekären Titels im ruhigen Besitze befunden hat. 
Der gleich beschaffene Besitz eines Rechtsvorgängers darf zugerechnet werden. 
Wer petitorisch geklagt hat, wird mit keiner possessorischen Klage mehr gehört. 
Der Beklagte kann nicht eher eine petitorische Klage anstellen, als nachdem der 
possessorische Streit beendet ist. 
Wer im possessorischen Streite unterlegen ist, kann die petitorische Klage erst dann 
erheben, wenn er dem gegen ihn ergangenen Urtheile vollständig Genüge geleistet hat, es 
sei denn, daß die Verzögerung des Urtheilsvollzugs durch die Gegenpartei veranlaßt wurde. 
Eintragungen in das Hypothekenbuch. 
Art. 171. 
Die nach Art. 31 des Gesetzes vom 23. Februar 1879, die Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betreffend, vorzunehmende Eintragung 
der Beschlagnahme in das Hypothekenbuch, ferner die in Art. 32 und 33 Abs. 1 und 3
	        
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