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des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Eintragungen in das Hypothekenbuch erfolgen
in einem dazu bestimmten Register in der durch Verordnung näher anzugebenden Weise.
Die Bestimmung in Art. 33 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes findet auf die Pfalz
keine Anwendung.
Berichtigung der Standesregister.
Art. 172.
An Stelle des Art. 99 des pfälzischen Civilgesetzbuchs und der Art. 855—858 der
pfälzischen Civilprozeßordnung treten nachstehende Bestimmungen.
Das Verfahren bei Anträgen auf Berichtigung einer Eintragung im Standesregister
richtet sich nach § 66 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Die Art. 163— 168 des gegen-
wärtigen Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
Der Antrag auf Berichtigung kann bei dem Standesbeamten schriftlich oder zu Pro-
tokoll angebracht werden.
Die Entscheidung erfolgt durch das Landgericht.
Einspruch gegen die Cheschließung.
Art. 173.
Gesuche um Aufhebung eines Einspruchs (Opposition) gegen eine Heirath (Art. 172 bis
176, 179 des pfälzischen Civilgesetzbuchs) sind im Wege der Klage gegen diejenigen, welche
den Einspruch erhoben haben, anzubringen.
Verfahren in Abwesenheitsfällen.
Art. 174.
Bezüglich der Vermuthung der Abwesenheit, der Abwesenheitserklärung und der Wirk-
ungen der Abwesenheit finden die betreffenden Vorschriften des 4. Titels des l. Buches des
pfälzischen Civilgesetzbuchs nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.