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heftung an die Gerichtstafel während eines Jahres und auf Betreiben der Klägerin in der
in Art. 192 Abs. 4 bezeichneten Weise öffentlich bekannt zu machen.
Der Auszug hat zu enthalten:
1) das Datum des Urtheils oder Beschlusses,
2) die Bezeichnung des Gerichts, welches das Urtheil oder den Beschluß erlassen hat,
3) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eheleute.
Vor Erfüllung dieser Förmlichkeiten kann zur Vollstreckung des Urtheils nicht geschritten
werden, ohne daß jedoch der Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist abgewartet werden muß.
Insoweit Art. 1445 des pfälzischen Civilgesetzbuchs in Betreff der Veröffentlichung
des Urtheils abweichende oder weiter gehende Bestimmungen enthält, ist derselbe aufgehoben.
Art. 196.
Die in Art. 1444 des pfälzischen Civilgesetzbuchs festgesetzte Frist erstreckt sich auf
einen Monat.
- Art. 197.
Die Verzichtleistung der Ehefrau auf die Gütergemeinschaft ist bei dem Gerichtsschreiber
des Gerichts zu Protokoll zu geben, bei welchem die Klage auf Vermögensabsonderung
anhängig wurde.
Vorzugsrechte.
Art. 198.
Die Art. 2100, 2101, 2102, 2104, 2105, 2107 des pfälzischen Civilgesetzbuchs
treten außer Kraft. .
Alle in sonstigen Gesetzen begründeten Vorzugsrechte an beweglichen Sachen, welche
für den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind, sind aufgehoben.
Die in diesen Gesetzen begründeten Vorzugsrechte an unbeweglichen Sachen bestehen
nur noch als Unterpfandsrechte (Art. 2113 des pfälzischen Civilgesetzbuchs) fort. Zur
Geltendmachung derselben bedarf es einer vorherigen Inangriffnahme des beweglichen Ver-
mögens des Schuldners nicht.