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à) von Rindvieh, Schafen und Ziegen ohne Unterschied der Race und des
Landes, aus welchem sie kommen, deßgleichen
b) von thierischen Theilen jeder Art in frischem Zustande, welche von diesen
Wiederkäuern herrühren, soweit nicht in Nachstehendem etwas Anderes
bestimmt ist.
2. Nicht beschränkt bleibt der Verkehr
a) mit Butter, Milch und Käse,
b) mit vollkommen trockenen Häuten, sowie mit trockenen oder gesalzenen
Därmen,
c) mit Wolle, Haaren und Borsten, geschmolzenem Talg, deßgleichen mit
lufttrockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und
Klauen.
3.Auch ist nicht beschränkt der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen
österreichischen und bayerischen Grenzorten, beziehungsweise Grenzmarkungen und
der Weideberrieb von an Bayern angrenzenden österreichischen Fluren auf
bayerische Fluren.
4. Für die Grenzstrecke von der sächsischen Grenze bei Rehau bis Kleinphilippsreut,
und von Kiefersfelden bis Lindau verbleibt es bei den Bestimmungen der Be-
kanntmachung vom 28. Juli l. Is.
München, den 22. Oktober 1879.
v. Pfeufer.
Der General-Secretär:
Ministerialrath v. Schlereth.
l. Oktober l. Js. dem Leibkutscher Ihrer
Majestät der Königin-Mutter von Bayern,
Seine Majestät der König haben Andreas Karmann, die Ehrenmünze des
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm Ludwigs-Ordens zu verleihen.
Ordenos-Verleihung.