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feststehend angenommen habe, daß die von ihr angenommene Nothwendigkeit des Holz-
schupfenbaues die Folge eines durch Anwachsung der Bevölkerung herbeigeführten Bedürf-
nisses der Erweiterung der Schullocalitäten gewesen sei und daß ihre Entscheidung dem
beklagten Streitstheile präjudicire, vielmehr habe sie letzterem vorbehalten, den Umfang und
die Ausdehnung seiner Baupflicht von dem Civilgerichte feststellen zu lassen.
Die von der klagenden Gemeinde hiegegen ergriffene Berufung wurde von dem
k. Appellationsgerichte in Nürnberg unterm 18. December 1878 verworfen, wobei genannter
Gerichtshof von der Erwägung ausging, daß die beklagtische Baulast sich auch auf die
Ausführung eines nothwendigen Neubaues erstrecke, daß aber die Entscheidung über die
Frage der Nothwendigkeit des Baues den Gerichten zustehe und nach richterlicher Prüfung
der Sache eine solche Nothwendigkeit nicht als vorliegend erachtet werden könne, daß
vielmehr das Bedürfniß einer neuen Holzlege nur durch die vom Lehrer dort willkürlich,
zu seinem persönlichen Nutzen vorgenommene Umwandlung eines Theiles des Bodenraumes
in Kammern und durch die Umwandlung des Stalles in eine Waschküche hervorgerufen
worden sei.
Ob und wann eine Zustellung dieses Urtheils von Partei zu Partei stattgefunden
habe, ist aus den Acten nicht ersichtlich.
Aus Veranlassung einer von dem Vertreter der Gemeinde Altenthann bei der k. Re-
gierung von Mittelfranken eingereichten Vorstellung erklärte genannte Stelle in einem an
das k. Appellationsgericht in Nürnberg gerichteten Schreiben vom 26. December 1878,
daß sie die Entscheidung der Frage, ob beim Schulhause in Altenthann der Bau einer
neuen Holzlege nothwendig sei, für die Verwaltung in Anspruch nehme, worauf von genanntem
Gerichte der Competenzconflict instruirt und von den Anwälten beider Streitstheile Denk-
schriften übergeben wurden.
Der Anwalt der klagenden Gemeinde beantragte auszusprechen, daß das k. Bezirks-
gericht und das Appellationsgericht in Nürnberg dadurch, daß es die Frage des Bedürfnisses
in den Kreis seiner Berathung gezogen hat, die Competenz überschritten habe, und daß
über diese Frage zu entscheiden die Verwaltungsbehörden zuständig seien; in der Denkschrift
des beklagtischen Vertreters dagegen ist beantragt zu erkennen: primär, es liege ein
Competenzconflict zwischen Gerichts= und Verwaltungsbehörden nicht vor und sei der Antrag