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zirksgericht Würzburg übersendet, von dort aber schon im Jahre 1867 und zwar aus
einem Expeditionsversehen an das k. Rentamt Röttingen zurückgeschickt und von letzterem
laut eines bei dessen Acten befindlichen Empfangsscheines des Bürgermeisters Schwarzmann
vom 26. April 1867 an den „Magistrat“ Nöttingen ausgehändigt wurde.
Schwarzmann, zur Erklärung hierüber und zur Herausgabe des Buches aufgefordert,
blieb darauf stehen, daß er dasselbe nie gesehen habe, indem er die fragliche Empfangs=
bescheinigung zu Hause unterzeichnet habe, während die Ablieferung des Buches an den
damaligen, später entlassenen Stadtschreiber Thaddäus Schmachtenberger geschehen sei.
Es sei ihm daher nicht möglich, das Buch herauszugeben, er werde übrigens, um die
Gemeinde zu befriedigen, im Kreisarchive eine Abschrift desselben zu erlangen suchen.
Eine öffentliche Bekanntmachung Schwarzmanns, worin er demjenigen, der über das
fragliche Buch Aufschluß zu ertheilen vermöchte, eine Belohnung von 50 J zusicherte, blieb
ohne Erfolg. Ebenso waren weitere, von Amtswegen vorgenommene Nachforschungen nach
dem Verbleibe des Buches fruchtlos.
Im Juli 1877 trat sodann die Stadtgemeinde Röttingen bei dem Bezirksgerichte
Würzburg klagend gegen Theodor Schwarzmann auf, indem sie um Verurtheilung des-
selben zur Herausgabe des fraglichen Saal= und Lagerbuches, eventuell zum Ersatze der
auf Wiederherstellung dieses Buches erwachsenden Kosten unter Vorbehalt der Liquidation
derselben bat und zur Begründung dieser Bitte sich darauf berief, daß fragliches Buch
seit dem Dienstantritte des Beklagten als Bürgermeister im Gewahrsam desselben sich be-
sunden habe und ihm von seinem Amtsvorgänger rechtsförmlich überwiesen gewesen sei, daß
Schwarzmann seine Verpflichtung zur Herausgabe des Buches in Folge mehrfacher Auf-
sorderungen, welche deßfalls an ihn ergangen seien, auch anerkannt, die Herausgabe aber
bisher nicht bethätigt habe.
Der Beklagte gab zu, daß er als öffentlicher Beamter und Mandatar der Gemeinde
zur Herausgabe der Gegenstände, welche in Folge des Mandatsverhältnisses in seine Hände
gekommen, und zur Prästation jeder culpa verpflichtet sei; er widersprach aber, daß ihm
das fragliche Buch von seinem Amtsvorgänger rechtsförmlich übergeben worden sei, und daß
er dasselbe seit seinem Dienstantritte in seinem Gewahrsam gehabt habe; er stellte ferner
in Abrede, das ihm ein Verschulden bezüglich des Verlustes des Buches zur Last fallen
würde, selbst wenn dasselbe je in seine Hände gekommen wäre, da beim Stadtmagistrate