MO. 139
Das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn das Konkursverfahren erst nach Ablauf
von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Konkursordnung eröffnet wird,
Art. 234.
In den Landestheilen rechts des Rheins haben die vor dem Inkrafttreten der
Konkursordnung entstandenen Forderungen der Ehefrau des Gemeinschuldners in Ansehung
des Heirathsguts und ihres eingebrachten Vermögens, desgleichen in Ansehung der Morgen-
gabe und Widerlage oder des statt derselben bedungenen Wittibsitzes auch fernerhin ein
Vorrecht vor den nicht bevorzugten Konkursforderungen (§ 54 Ziff. 6 der Konkursordnung).
Dieses Vorrecht hat gleichen Rang mit dem Vorrechte der in Art. 233 bezeichneten Forder-
ungen der Kinder des Gemeinschuldners.
Die Forderungen der Ehefrau müssen bis zum Ablaufe von zwei Jahren
nach dem Inkrafttreten der Konkursordnung bei dem Amtsgerichte, bei welchem der Che-
mann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Eintragung in das hiefür bestimmte
Register vorschriftsmäßig angemeldet sein, widrigenfalls ihnen das Vorrecht in einem
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konkursordnung eröffneten Konkursverfahren nicht
zusteht.
Die Anmeldung kann sowohl durch die Ehefrau als durch den Ehemann geschehen.
Dieselbe muß eine genaue Bezeichnung der Ehegatten sowie die Angabe des Entstehungs-
grundes der angemeldeten Forderungen und des Betrags, für welchen das Vorrecht ange-
sprochen wird, enthalten. Zur Anmeldung sind auch die Rechtsnachfolger der Ehefrau
und diejenigen befugt, welche die Forderung derselben in Folge einer Verpfändung oder
aus einem anderen Grunde für sich geltend zu machen berechtigt sind. Die Anmeldung
muß in diesem Falle eine genaue Bezeichnung des Berechtigten, sowie die Angabe des
Verhältnisses enthalten, aus welchem der Anmeldende sein Recht ableitet, und wirkt nur
für ihn und seine Rechtsnachfolger.
Von dem Register und den Anmeldungen Einsicht zu dehmen und Auszüge oder
Abschriften davon zu verlangen steht Jedermann frei.
Die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers werden vom Staats-
ministerium der Justiz getroffen.