Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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c) ob die Einsteuerung durch ein auswärtiges Rentamt für Rechnung des treffenden 
Rentamtes statthatte. 
In dem Falle unter lit. b hat das einsteuernde Rentamt dem für den Wohnort des 
Pflichtigen zuständigen auswärtigen Amte durch Uebersendung eines Auszugs aus der Steuer- 
liste ungesäumte Mittheilung zu machen. 
In dem Falle unter lit. c erfolgt der Eintrag in die Steuerliste auf Grund des von 
dem auswärtigen Rentamte mitgetheilten Listenauszugs. — Art. 14 Abs. 4 und 5 des Gesetzes. 
8 16. 
Hinsichtlich der Führung der Steuerliste ergehen folgende weitere Vorschriften: 
1) Die Einträge in die Steuerliste erfolgen je nach dem Tage der Anmeldung bezw. 
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– 
Einsteuerung oder nach dem Tage des Einlaufs einer Mittheilung über die bei 
einem auswärtigen Amte für Rechnung des treffenden Rentamts stattgehabte 
Einsteuerung. 
Die Einträge laufen vom Beginne der in Wirksamkeit des Gesetzes stattfindenden 
Anmeldungen bis 30. September 1879, für die Folge je vom 1. Oktober bis 
30. September des darauf folgenden Jahres. Am genannten Tage ist die 
Steuerliste für das jeweilige Rechnungsjahr abzuschließen. 
Sollten sich Gewerbetreibende nach dem 30. September noch für das 
laufende Jahr zur Steuer anmelden, so erfolgt der Eintrag in die Liste des 
nächsten Jahres vorbehaltlich der rechnerischen Auszeigung solcher Zugänge als 
Einnahmsnachholungen aus dem Vorjahre des einschlägigen Rechnungsjahres. 
Die Rubriken 5 und 6 der Steuerliste sind auf Grund der Angaben des Pflichtigen 
und der hiewegen seitens des Rentamts eingezogenen Erkundigungen mit mög- 
lichster Genauigkeit auszufüllen, da deren Inhalt für etwaige Strafeinschreitungen 
zur Grundlage zu dienen haben wird. 
Die Gründe bewilligter Steuerermäßigungen sind bei Anwendung des Art. 5 
Abs. 1 (§ 8 oben) in Nubrik 7 der Steuerliste, bei Anwendung der Art. 5 
Abs. 2 (§9 oben) in Rubrik 13 der Steuerliste ersichtlich zu machen. 
Etwaige Schätzungsgutachten (§ 14 oben), Mittheilungen auswärtiger Aemter 
über die für Rechnung des Rentamtes stattgehabten Einsteuerungen (§ 15 Abs. 4
	        
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