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Wird in sonstigen Fällen die Steuererstattung bei einem anderen als dem steuerver-
anlagenden Rentamte nachgesucht und geleistet, dann hat dieses Rentamt die eingezogene
und mit Rückersatzbescheinigung versehene Steuernachweisung gegen Baarvergütung jenem
Rentamte zu übersenden, von welchem die Besteuerung thatsächlich vorgenommen wurde.
Die Erstattung der Steuer nebst Kreisumlagen ist in der Steuerliste des steuerver-
anlagenden Rentamts als Abgang zu behandeln, wobei die Vorschrift des Art. 14 Abs. 4
und 5 zur entsprechenden Anwendung zu gelangen hat.
821.
Daß alle Gewerbtreibende, welche in einer Gemeinde mit der Steuer nach Maßgabe
des gegenwärtigen Gesetzes angelegt werden, auch zu den daselbst zur Erhebung kommenden
Gemeindeumlagen herangezogen werden können, ist bei den Berathungen über das Gesetz
ausdrücklich anerkannt-worden. —
Stenographischer Bericht über die 77. Sitzung der Kammer der Abgeordneten
vom 15. Februar 1879 Bd. III S. 289. —
Insbesondere verfolgen die nach Vorschrift des Art. 14 Abs. 4 und 5 zu machenden
Mittheilungen über die bei einem auswärtigen Rentamte vollzogene Einsteuerung den Zweck,
die Umlagenerhebung für jene Gemeinden zu sichern, welchen die ein Gewerbe im Umher-
ziehen betreibenden Pflichtigen angehören.
Demgemäß haben die Rentämter den Gemeindeverwaltungen jederzeit Gelegenheit zu
eröffnen, von jenen Vorträgen der Steuerliste, an welchen dieselben hinsichtlich der Umlagen-
erhebung betheiligt sind, Einsicht und Abschrift zu nehmen. (Art. 46 der Gemeindeordnung
vom 29. April 1869 für die Landestheile diesseits des Rheins und Art. 36 Abs. 3 der
Gemeindeordnung vom gleichen Tage für die Pfalz — Gesetzblatt S. 896 und 1030.)
In jenen Fällen, in welchen die Rentämter die Einhebung der Gemeindeumlagen be-
sorgen, sind die letzteren gleichzeitig mit der Steuer einzuheben.
822.
Werden vom Gewerbsteuerausschusse beim Vollzuge des Art. 14 Abs. 2 Erinnerungen
oder Anträge in Bezug auf die Steueranlage nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes