Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

8 20. 
An die k. Rentämter ergeht der Auftrag, die in Artikel 15 Ziffer 9 des Gesetzes 
vorgesehene Controlmaßregel in geeigneten Zwischenräumen durch Abordnung eines gehörig 
legitimirten Stellvertreters oder Sachverständigen in das Geschäftslokale des Unternehmers 
zur Anwendung zu bringen. 
Außerdem kann zum Zwecke der Controle von Wanderlagern und Wanderauktionen 
namentlich in Absicht auf allenfallsige Nachschaffungen von Waarenvorräthen und auf die 
Einhaltung der angemeldeten Betriebsdauer die Mitwirkung der Ortspolizeibehörden in 
Anspruch genommen werden. 
Die requirirten Behörden sind gehalten, dem gestellten Ansinnen zu entsprechen und 
von allenfallsigen zur Anzeige gebrachten Wahrnehmungen auf kürzestem Wege die Rent- 
ämter in Kenntniß zu setzen. 
g 30. 
33 Inm Allgemeinen wird hinsichtlich des Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen 
gegen dieses Gesetz auf die Artikel 99 mit 104 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, 
den Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern be— 
treffend (Gesetzblatt 187172 S. 138 u. ff.) mit dem Bemerken hingewiesen, daß sich die 
unterzeichneten Staatsministerien für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Reichsprozeßordnung 
und des hiezu gehörigen Ausführungsgesetzes eine anderweite Regelung der nachfolgenden 
Vorschriften vorbehalten. 
Insbesondere ist zu beachten, daß die Wirksamkeit der lit. b des Art. 22 und in 
gleicher Weise der lit. c des Artikels 24 gegenwärtigen Gesetzes von der Einführung der 
obenbezeichneten Gesetze abhängig ist, da nach dem zur Zeit geltenden Verfahren in Zoll- 
strafsachen nur eine freiwillige Unterwerfung unter den administrativen Strafbeschluß, oder 
eine richterliche Entscheidung gesetzlich zulässig erscheint. 
(Stenographischer Bericht über die 77. Sitzung der Kammer der Abgeordneten 
vom 15. Februar 1879 Bd. III S. 301.) 
Unter dem obigen Vorbehalte ergehen noch nachstehende weitere Anordnungen.
	        
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