Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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831. 
Strafbare Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind 
von sämmtlichen zur Mitwirkung beim Vollzuge desselben berufenen Behörden und deren 
Aufsichtsorgane (§ 18 Absatz 1 und 2 oben) demjenigen Rentamte zur Anzeige zu bringen, 
innerhalb dessen Bezirk die betreffende Verfehlung entdeckt wird. 
Werden Unternehmer von herumziehend betriebenen Gewerben in Ausübung der nach 
Artikel 16 und 17 des Gesetzes strafbaren Handlungen auf frischer That betroffen und 
sind die Voraussetzungen des Art. 141 des Einführungsgesetzes vom 26. Dezember 1871 
(Ges.-Bl. 1871|72 S. 157) gegeben, so sind dieselben nebst den zum Gewerbebetrieb im 
Umherziehen mitgeführten Gegenständen dem Rentamte vorzuführen. 
Der Thatbestand der strafbaren Handlung ist vom k. Rentamte zu Protokoll zu 
constatiren. 
Das Rentamt ist bei Zuwiderhandlungen gegen die Art. 16 und 17 des Gesetzes 
ermächtigt, zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten oder zum Beweise der 
strafbaren Handlung die zum Gewerbebetrieb im Umherziehen mitgeführten Gegenstände mit 
Beschlag zu belegen. 
Stehen der Verbringung solcher Gegenstände an das NRentamt besondere Hindernisse 
entgegen, so sind dieselben auf Anregung des mit der Vorführung des Beschuldigten beauf- 
tragten Polizeiorganes vorbehaltlich weiterer rentamtlicher Verfügung von dem Vorstande 
jener Gemeinde, in deren Bezirk der Beschuldigte betreten wurde, in Beschlag zu nehmen. 
In solchen Fällen ist dem Rentamte lediglich ein Verzeichniß der beschlagnahmten Gegen- 
stände einzuliefern. · 
8 32. 
In allen Fällen einer nach Art. 16, 17, 19 und 20 des Gesetzes strafbaren Hand- 
lung kann der Beschuldigte sich dem Ausspruche des zuständigen Rentamtes freiwillig unter- 
werfen. Es ist daher auch in jedem dieser Fälle ein derartiger Strafbeschluß, soferne 
dessen Voraussetzungen feststehen, vom Rentamte zu erlassen und die Erklärung des Be- 
schuldigten, ob er sich der festgesetzten Strafe unterwerfen wolle oder gerichtliche Entschei- 
dung beantrage, zu Protokoll zu nehmen.
	        
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