K 12. 193
Unterwirft sich der Beschuldigte dem rentamtlichen Strafbeschlusse, dann ist außer der
etwa fälligen Steuer und Kreisumlage auch der Betrag der Strafe und etwaiger auf das
Strafverfahren erwachsener Kosten einzuziehen — nöthigen Falles im Wege des Zwangs-
verkaufs der mit Beschlag belegten Gegenstände.
Die bei diesem Verfahren vorgenommene Steueranlage hat in der Steuerliste zum
Vortrag zu kommen.
Besteht dagegen der Beschuldigte auf gerichtlicher Entscheidung, so hat sich die rent-
amtliche Thätigkeit lediglich auf die veranlaßte Steueranlage zu beschränken, wogegen die
auf das Strafverfahren Bezug habenden Verhandlungen nebst einem Auszuge aus der Steuer=
liste an den Einzelrichter, in dessen Sprengel die Verfehlung entdeckt wurde, abzugeben sind.
(Art. 101 und 102 des Einführungsgesetzes).
Die vorläufige Beschlagnahme der zum Gewerbebetrieb im Umherziehen mitgeführten
Gegenstände bleibt nach Maßgabe der in Art. 100 des Einführungsgesetzes gegebenen Vor-
schiften bis zur Rechtskraft des über die betreffende Zuwiderhandlung ergangenen Urtheils
in Wirksamkeit.
633.
Die Verrechnung der Geldstrafen und der im Strafverfahren erwachsenden Kosten
bemißt sich nach den deßfallsigen allgemeinen Vorschriften.
Eine Hinausvergütung der Geldstrafen nach Maßgabe des Art. 21 des Gesetzes findet
mrr statt bei sogenannten Hinterziehungsfällen (Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes),
während die nach dem Gesetze zu verhängenden Ordnungsstrafen der Staatskassa anheim fallen.
Jedoch auch in den Straffällen wegen Hinterziehung der Steuer sind hinsichtlich der
Hinausvergütung an den Armenfond die Einschränkungen des Gesetzes dahin zu beachten, daß
a) bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen — mit Ausnahme der Wanderlager
und Wanderauktionen — wenn der Straffällige seinen Wohnsitz nicht in
Bayern hat, und daß
b) in allen Hinterziehungsfällen, in welchen die Geldstrafe nicht im vollen Betrage
sondern nur theilweise beigetrieben werden kann,
die Geldstrafe in die Staatskasse zu fließen hat.