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I. Bei Letzteren erfolgt die Einsteuerung mit dem Jahresbetrage für das Kalender-
jahr und hieran ändert der Umstand, daß das Gesetz erst bei Beginn des II. Quartales
1879 in Wirksamkeit tritt, nichts. (Vicke Stenographischer Bericht über die 77. Sitzung
der Kammer der Abgeordneten vom 15. Februar 1879 Bd. III S. 297.) Dagegen
kommt dic bezahlte Gewerbsteuer, soweit sie für das Jahr 1879 beeeits entrichtet wurde,
nebst Kreisumlagen zur Anrechnung beziehungsweise Rückvergütung. Diese wird für Rech-
mug desjenigen Rentamtes, welches die Gewerbsteuer eingehoben hat, von dem für die
Anmeldung und Anlage der neuen Steuer angegangenen Rentamte geleistet, soferne von
dem Pflichtigen die Zahlung der Gewerbsteuer gehörig nachgewiesen zu werden vermag.
Wird ein solcher Nachweis nicht oder in nicht glaubhafter Form erbracht, dann ist der
Pflichtige behufs der Rückvergütung an jenes Rentamt, bei welchem er die Gewerbsteuer
bezahlt hat, zu verweisen.
II. Für die Besteuerung der Wanderlager sind im Gesetze (Art. 15 Ziff. 4) ver-
schiedene, mit der Betriebsdauer und nicht mit dem Kalenderjahre zusammenfallende Zeit-
abschnitte bestimmt. Die Steuerpflicht der Wanderlager-Inhaber nach dem gegenwärtigen
Gesetze beginnt mit dem 1. April 1879 hinsichtlich jenes Betriebes, welchen sie an diesem
Tage eröffnen oder fortsetzen.
Haben dieselben bereits vor dem 1. April ein Wanderlager gehalten und für dasselbe
pro I. Quartal 1879 Gewerbsteuer bezahlt, so kann hiefür eine Anrechnung oder
Rückvergütung nicht beansprucht werden. Haben dieselben dagegen auch für die Zeit vom
1. April l. Is. an, sohin für das II. Ouartal 1879 und die folgenden Gewerbsteuer be-
zahlt, so kommt letztere mit den vom 1. April an entrichteten Raten zur Anrechnung be-
ziehungsweise Rückvergütung.
g. 37.
Die zur Anrechnung beziehungsweise Rückvergütung gelangenden Gewerbsteuern kommen
am Soll der Gewerbsteuer jenes Rentamtes, bei welchem dieselben veranlagt und verein-
nahmt wurden, in Abgang.
Was die rechnerische Behandlung und Einweisung der Steuern nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes anlangt, so behält sich das mitunterzeichnete Staatsministerium der
Finanzen weitere Entschließung vor. Es ist jedoch schon dermalen zu beachten, daß
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