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a) für die Vereinnahmung der
„Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 mit #1/% Zuschlag“
und der
„Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom
10. März 1879“, — für welche ein finanzgesetzlicher Zuschlag nicht zur
Erhebung kommt, — unter Ziffer II Cap. 3 gesonderte Rechnungstitel
zu eröffnen sind, daß »
b)biszumjeweiligenJahresabschlussederSteucrlistc(Z1.6·Ziff.20ben)eine
Zurechnung der für andere Rentämter vollzogenen Einsteuerungen und Gewerb-
steuer-Rückvergütungen mittelst baarer Uebersendung — abgesehen von dem Falle
des § 20 Abs. 3 oben — nicht stattzufinden hat, und daß
zur Erhebung der Tantiemen aus den nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes
angefallenen Steuern und Kreisumlagen jenes Nentamt berechtigt ist, für dessen
Rechnung die Einsteuerung vollzogen wurde und dessen Steuersoll der betreffende
Anfall — auch wenn die Anlage und Einhebung der Steuer bei einem aus-
wärtigen Rentamte statthatte — zugehört.
C
838.
Die beigefügten Formularien können vom Conservatorium des k. Katasterbureau be-
zogen werden.
Bei sich ergebenden Zweifeln über die Anwendung des Gesetzes und der vorstehenden
Vollzugsvorschriften haben die k. Regierungsfinanzkammern zum k. Staatsministerium der
Finanzen zu berichten.
München, den 16. März 1879.
v. Pfeufer. v. Niedel.
Der General-Sekretär:
An dessen Statt der k. Ministerialrath
Dr. v. Jungermann.