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Abdruck.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52)
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr
1879 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
a) für die volle Tageskost
b) für die Mittagskost
) für die Abendkost
d) für die Morgenkost
Berlin, den 22. Dezember 1878.
mit Brot
80 Pfennige,
40 Pfennige,
25 Pfennige,
15 Pfennige,
ohne Brot
65 Pfennige,
35 Pfennige,
20 Pfennige,
10 Pfennige,
Der Keichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Hosdienst-Nachricht.
Seine Majestät der König haben
Sich mit Allerhöchstem Signate d. d. Hohen-
schwangau den 9. Januar l. Is. allergnädigst
bewogen gefunden, den bisherigen k. Liorée-
diener Leonhard Huber zum k. Schloßver-
walter in Berg zu ernennen.
Königliches Hof-Collegiatstift St. Caje-
tan in Aünchen.
Seine Majestät der König haben
Sich mit Allerhöchstem Signate d. d. Hohen-
schwangau den 9. Januar lfd. Is. allergnädigst
bewogen gefunden, unter Genehmigung der
von dem Priester Merk erklärten Resignation
auf seine Stellung als Ehrenkanonikus am
Collegiatstifte St. Cajetan, den Präfekt an
der Herzogspitalhofkirche, Gottfried Maier,
zum Ehrenkanonikus am genannten Stifte zu
ernennen.