Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) 
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 
1879 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
a) für die volle Tageskost 
b) für die Mittagskost 
) für die Abendkost 
d) für die Morgenkost 
Berlin, den 22. Dezember 1878. 
mit Brot 
80 Pfennige, 
40 Pfennige, 
25 Pfennige, 
15 Pfennige, 
ohne Brot 
65 Pfennige, 
35 Pfennige, 
20 Pfennige, 
10 Pfennige, 
Der Keichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Hosdienst-Nachricht. 
Seine Majestät der König haben 
Sich mit Allerhöchstem Signate d. d. Hohen- 
schwangau den 9. Januar l. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, den bisherigen k. Liorée- 
diener Leonhard Huber zum k. Schloßver- 
walter in Berg zu ernennen. 
  
Königliches Hof-Collegiatstift St. Caje- 
tan in Aünchen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich mit Allerhöchstem Signate d. d. Hohen- 
schwangau den 9. Januar lfd. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, unter Genehmigung der 
von dem Priester Merk erklärten Resignation 
auf seine Stellung als Ehrenkanonikus am 
Collegiatstifte St. Cajetan, den Präfekt an 
der Herzogspitalhofkirche, Gottfried Maier, 
zum Ehrenkanonikus am genannten Stifte zu 
ernennen.
	        
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