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eingestellt, Zunsen und Ewiggilten jedoch nur vom jüngsten Verfalltermine vor der ersten
Beschlagnahme an berechnet.
Art. 99.
Anmeldungen nach Ablauf der in Art. 97 Ziff. 1 festgesetzten Frist können von dem
Vollstreckungsgerichte bis zur Auflegung des Vertheilungsplans auf der Gerichtsschreiberei
noch berücksichtigt werden.
Auch im Vertheilungstermine (Art. 97 Ziff. 2) können Ansprüche, welche in den
Vertheilungsplan nicht aufgenommen sind, noch nachträglich angemeldet werden. Diese An-
sprüche sind in den Vertheilungsplan einzusetzen, wenn alle Gläubiger, deren Rechte durch
die nachträgliche Anmeldung berührt werden, anwesend sind und keiner derselben hiegegen
Widerspruch erhebt. Andernfalls ist auf Kosten des Säumigen, soferne derselbe den von
dem VBollstreckungsgerichte festzusetzenden Kostenbetrag sofort baar erlegt, ein neuer Termin
zur Erhebung der Widersprüche gegen die neu angemeldeten Ansprüche zu bestimmen. Der
neue Termin ist den in ihren Rechten berührten Gläubigern, und zwar den anwesenden
durch Verkündigung, den abwesenden durch Zustellung, bekannt zu geben. Etwaiger Wider-
spruch gegen die rechtzeitig angemeldeten Ansprüche kaun von dem Säumigen nur im Ver-
theilungstermine erhoben werden.
Die bis zum Schlusse des Vertheilungstermins nicht angemeldeten Ansprüche sind von
der Masse ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von den Ansprüchen des Betheiligten, welcher
seine Ansprüche nachträglich angemeldet aber den vom Vollstreckungsgerichte festgesetzten Kosten-
betrag nicht erlegt hat.
Art. 100.
Ein Betheiligter, welchem die Aufforderung zur Anmeldung nicht zugestellt worden ist,
kann seine Ansprüche bis zum Abschlusse des Vertheilungsplans zur Einstellung in denselben
nachträglich anmelden.
In einem solchen Falle ist, wenn ein Betheiligter, dessen Rechte durch die nachträgliche
Ammeldung berührt werden, den Antrag hierauf stellt, oder wenn das Vollstreckungsgericht
nach Lage der Sache dies für angemessen erachtet, ein neuer Termin anzusetzen. In diesem
Lermine kann Widerspruch sowohl gegen die nachträglich angemeldeten Ansprüche als auch
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