Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

13. 251 
überweisen, endlich dem Schuldner jede Einmischung in die letztere zu unter- 
sagen, 
3) die Anträge zu erledigen, welche auf Grund der Art. 6 und 131 Abs. 2 bereits 
gestellt sind oder im Termine gestellt werden, 
4) die Belohnung des Verwalters zu bestimmen, 
5) die auf den beschlagnahmten Gegenständen ruhenden Lasten und Abgaben, sowie 
die Ewiggilten nach Betrag und Fälligkeit zu bezeichnen und den Verwalter mit 
der Entrichtung dieser Beträge, soweit sie während der Dauer der Verwaltung 
fällig werden, zu beauftragen, 
6) die Rechnungs= und Vertheilungsperioden zu bestimmen und den Verwalter hin- 
sichtlich seiner Geschäftsführung, insbesondere der Art und Weise der Verwaltung, 
der Rechnungsstellung und Ablieferung der Ertragsüberschüsse mit Anweisung 
zu versehen, · 
7) Bestimmungen über die etwaige Vorprüfung der Rechnungen des Verwalters 
zu treffen. 
Art. 135. 
Wird der von dem Beschlagnahmegläubiger in Vorschlag gebrachte Verwalter von dem 
Vollstreckungsgerichte nicht als die geeignete Persönlichkeit erachtet, oder erhebt der Schuldner 
begründete Bedenken gegen denselben, so ernennt das Vollstreckungsgericht nach freiem Er- 
messen eine taugliche Person zum Verwalter. Letzteren Falls ist die zum Verwalter bestimmte 
Person, wenn das Gericht nicht deren Erscheinen im Termine veranlaßt hat, nachträglich 
vorzurufen und nach Maßgabe des Art. 134 einzuweisen. 
Ein Beschlagnahmegläubiger kann als Verwalter aufgestellt werden. 
Art. 136. 
Ob dem Verwalter eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, richtet sich nach Uebereinkunft 
der Betheiligten; in Ermangelung einer solchen entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht. 
Rechte und Pflichten des Verwalters. 
Art. 137. 
Der Verwalter ist befugt, alle Einkünfte aus den beschlagnahmten Gegenständen ein- 
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