Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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zuziehen  und  die  hiezu  erforderlichen  Klagen  zu  erheben,  alle  zur  Erhaltung  und  wirthschaftlichen
  Benützung  der  zur  Verwaltung  übernommenen  Gegenstände  dienenden  Anordnungen
zu  treffen,  nach  Lage  des  Falls  Pacht=  und  Miethverträge  Namens  des  Schuldners  zu
kündigen,  Räumungsklagen  zu  erheben  und  neue  Pacht=  und  Miethverträge  abzuschließen.

Art.  138.

Sind  beschlagnahmte  Gegenstände  vermiethet  oder  verpachtet,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht
  auf  Antrag  des  Verwalters  die  Miether  oder  Pächter  unter  Benachrichtigung  von
der  Beschlagnahme  zu  beauftragen,  die  vom  Tage  der  Beschlagnahme  an  fällig  werdenden
Mieth=  oder  Pachtzinsen  an  den  Verwalter  zu  entrichten.

Der  gleiche  Auftrag  ist  auf  Antrag  des  Verwalters  an  alle  Personen  zu  erlassen,
welche  aus  einem  anderen  Rechtsverhältnisse  zu  einer  Leistung  an  den  Schuldner  verpflichtet
sind,  auf  die  sich  die  Wirkung  der  Beschlagnahme  erstreckt.

Art.  139.

Dem  Verwalter  obliegt  die  Pflicht,  in  allen  ungewöhnlichen  Fällen,  desgleichen  bei
Maßregeln  von  besonderer  Wichtigkeit,  soferne  nicht  Gefahr  auf  Verzug  ist,  die  Einwilligung
  der  Beschlagnahmegläubiger  sowie  des  Vollstreckungsgerichts  einzuholen.  Vor  der  Entscheidung
  kann  der  Schuldner  gehört  werden.

Der  Verwalter  hat  die  periodische  Rechnung,  mit  den  erforderlichen  Belegen  versehen,
unaufgefordert  dem  Vollstreckungsgerichte  vorzulegen  und  die  Ertragsüberschüsse  an  dasselbe
abzuliefern.

Befugnisse  des  Vollstreckungsgerichts  in  Ansehung

der  Verwaltung.

Art.  140.

Der  Verwalter  steht  bei  seiner  Geschäftsführung  unter  der  Aufsicht  des  Vollstreckungsgerichts.

Art.  141.
Das  Vollstreckungsgericht  entscheidet,  erforderlichen  Falls  nach  Anhören  der  Betheiligten
und  nach  Benehmen  mit  einem  Sachverständigen,  über  alle  in  Ansehung  der  Verwaltung