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sich ergebenden Anstände, insbesondere über die widersprochene Zulässigkeit beabsichtigter
Verwaltungsmaßregeln, dann über Erinnerungen gegen das Verhalten des Verwalters.
Dasselbe kann von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten die Entlassung
bes Verwalters verfügen.
Art. 142.
Bleibt der Verwalter mit der Rechnungsstellung oder mit Ablieferung der Ertrags-
überschüsse im Rückstande, so hat das Vollstreckungsgericht von Amtswegen oder auf Antrag
eines Betheiligten denselben zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten und kann
nöthigenfalls Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark festsetzen.
Jeder Betheiligte ist überdies befugt, Namens der Masse gegen den Verwalter Klage
auf Rechnungsstellung oder Klage aus der gelegten Rechnung zu erheben.
Weitere Beschlagnahme.
Art. 143.
Durch die von einem Gläubiger erwirkte Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangs-
verwaltung wird nicht ausgeschlossen, daß auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde sowohl
der bisherige Beschlagnahmegläubiger wegen anderer fälliger Forderungen als auch weitere
Gläubiger wegen fälliger Forderungen Beschlagnahme auf denselben Gegenstand erwirken.
Auf das in solchem Falle zu stellende Gesuch finden die Bestimmungen des Art. 24 Ziff. 1—4
sowie des Art. 26 Ziff. 1 und 2 oder des Art. 27 Ziff. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Art. 144.
Wird das Gesuch für begründet erachtet, so beschließt das Gericht die weitere Be-
schlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung und veranlaßt sofort den Eintrag dieses
Beschlusses im Hypothekenbuche. Die Bestimmungen der Art. 30—34 und 44 finden
entsprechende Anwendung.
Der Beschlagnahmebeschluß ist auch den Gläubigern, welche bereits früher die Be-
schlagnahme erwirkt haben, sowie dem Verwalter zuzustellen.
Art. 145.
Ansprüche der in Art. 151 Ziff. 1 bezeichneten Art, welche nicht schon von dem
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