Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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stücken eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde und ein beglaubigtes Exemplar 
des dazu gehörenden Plans beizufügen. 
Insoweit nach den Vorschriften der Art. 26, 27 dem Gesuche um Beschlagnahme ein 
Auszug aus dem Grundsteuerkataster beizufügen wäre, hat an dessen Stelle ein richtig ge- 
stellter beglaubigter Auszug aus den bezirksbergamtlichen Büchern zu treten. 
Art. 177. 
Erstreckt sich das Bergwerk in die Markungen mehrerer Gemeinden, so hat der Ver- 
steigerungsbeamte nach freiem Ermessen zu bestimmen, wo die Versteigerung stattzufinden hat. 
Die Anheftung des Auszugs aus der Versteigerungsbekanntmachung hat in der Ge- 
meinde, in welcher die Versteigerung stattfinden soll, zu erfolgen. 
Art. 178. 
Das Vollstreckungsgericht hat dem Bezirksbergamte von der erfolgten Beschlagnahme 
und von deren Aufhebung ungesäumt, von dem Zuschlage nach Ablauf der in Art. 82 be- 
stimmten Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Zu- 
schlags Mittheilung zu machen. 
Ist ein Verwalter bestellt, so hat das Vollstreckungsgericht auch hievon unter Be- 
zeichnung der als Verwalter bestellten Person dem Bezirksbergamte Mittheilung zu machen. 
Einem Verwalter kann die technische Betriebsleitung nur dann übertragen werden, 
wenn dessen Befähigung hiezu von der Bergbehörde anerkannt ist. . 
Art. 179. 
Ist ein unbeweglicher Kur zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in Beschlag genommen, 
so findet die Bestimmung in Art. 159 in Ansehung des ganzen Bergwerks keine Anwendung. 
Bildet ein unbeweglicher Kur den Gegenstand der Zwangsvollstreckung, so ist auch die 
Gewerkschaft, vertreten durch ihren Repräsentanten oder Grubenvorstand, als ein bei der 
Zwangsvollstreckung Betheiligter (Art. 40 Abs. 1, Art. 132 Abs. 2) zu betrachten. 
Die bei der Beschlagnahme eines unbeweglichen Kures bestehenden Rückstände an den 
auf denselben ausgeschlagenen Beiträgen (Art. 92 des Berggesetzes) genießen ein Vorzugs-
	        
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