Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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unmittelbar  untergeordneten  Städten  von  den  in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistraten
und  Gemeindebevollmächtigten,  in  den  Distrikten  durch  den  versammelten  Distriktsrath  gewählt.

Umfaßt  eine  Distriktsgemeinde  oder  unmittelbare  Stadt  mehrere  Amtsgerichtsbezirke,
so  wählt  die  Distrikts-  oder  Stadtvertretung  für  jedes  Amtsgericht  aus  den  Einwohnern
seines  Bezirks  besondere  Vertrauensmänner.

Umfaßt  ein  Amtsgerichtsbezirk  mehrere  wahlberechtigte  Verbände,  so  ist  die  Zahl  der
zu  wählenden  Vertrauensmänner  nach  Verhältniß  der  Bevölkerung  zu  vertheilen,  jedem  Verbande
  aber  mindestens  ein  Vertrauensmann  zuzutheilen.  Ergeben  sich  Bruchtheile,  so  erfolgt
die  Zutheilung  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Größe.

Art.  25.

Die  Vorschriften  der  §&  32—35  und  53  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes,  dann
des  Art.  23  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden  auf  die  Vertrauensmänner  entsprechende  Anwendung.


Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Fünfter  Titel.
Landgerichte.

Art.  26.

Den  Landgerichten  werden  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  ausschließlich
  zugewiesen:
1)  Ansprüche  der  Staatsbeamten  gegen  den  Staat  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,
2)  Ansprüche  gegen  den  Staat  wegen  Verschuldung  von  Staatsbeamten,
3)  Ansprüche  gegen  öffentliche  Beamte  wegen  Ueberschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse
  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung  von  Amtshandlungen,
4)  Ansprüche  gegen  den  Staat  wegen  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,
5)  Ansprüche  gegen  den  Staat  wegen  Aufhebung  von  Privilegien,
6)  Ansprüche  in  Betreff  von  Staatsabgaben.