Sechster Titel.
Schwurgerichte.
Art. 34.
Die Vorschrift des Art. 23 über die Berufung zum Schöffenamte findet auch auf
das Geschwornenamt Anwendung.
Art. 35.
Die Schwurgerichte urtheilen über die mittels eines Preßerzeugnisses (§ 2 des Reichs-
gesetzss vom 7. Mai 1874 über die Presse) verübten Verbrechen und Vergehen mit
Ausnahme
1) der in den §## 18 und 28 des Reichsgesetzes vom 7. Mai 1874 über die
Presse mit Strafe bedrohten Vergehen,
2) der nach Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung
mit Strafe bedrohten Vergehen,
3) der nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen, wenn entweder § 185 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend und keiner der in § 196
erwähnten Fälle gegeben ist, oder wenn und so lange die Verfolgung im Wege
der Privatklage geschieht.
Siebenter Titel.
Oberlandesgerichte.
Art. 36.
Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehören:
1) alle Angelegenheiten, für welche bisher die Appellationsgerichte als Gerichte erster
Instanz zuständig waren; ihre Zuständigkeit in Fideikommißsachen umfaßt die
Familienfideikommisse nach Maßgabe der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde;
2) die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in den Angelegenheiten,
welche nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in erster Instanz zur
Zuständigkeit der Landgerichte gehören.
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