Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 47. 
Zur Fassung von Entscheidungen der vereinigten Civilsenate ist die Theilnahme von 
mindestens zwei Dritttheilen aller Mitglieder mit Einschluß der Vorsitzenden erforderlich. 
Die Zahl der Mitglieder, welche eine entscheidende Stimme führen, muß eine un- 
gerade sein. 
Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat derjenige Rath, welcher 
zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der 
jüngere ist, oder, wenn dieser Berichterstatter ist, der nächst ältere kein Stimmrecht. 
Art. 48. 
Die Senate des obersten Landesgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben Mit- 
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Art. 49. 
Der Geschäftsgang bei dem obersten Landesgerichte wird durch eine Geschäftsordnung 
geregelt, welche das Plenum auszuarbeiten und dem Staatsministerium der Justiz zur 
Genehmigung vorzulegen hat. 
Neunter Titel. 
Staatsanwaltschaft. 
Art. 50. 
Die bestehenden stagatsanwaltschaftlichen Behörden sind aufgehoben. 
Die Zuständigkeit derselben in den durch die Reichs-Prozeßordnungen nicht betroffenen 
Angelegenheiten geht, vorbehaltlich anderweitiger besonderer Bestimmungen, nach Maßgabe 
der in den einzelnen Landestheilen geltenden gesetzlichen Vorschriften auf die Staatsanwalt- 
schaft an den ordentlichen Landesgerichten über. 
Art. 51. 
Bei dem obersten Landesgerichte und bei jedem Oberlandesgerichte wird ein Ober- 
staatsanwalt, bei jedem Landgerichte ein erster Staatsanwalt aufgestellt. 
Deuselben wird die erforderliche Anzahl von Staatsanwälten beigegeben.
	        
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