Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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die Wahrnehmung der Geschäfte durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft 
einem anderen Staatsanwalte übertragen werden kann, die Gerichtsmitglieder, welche der 
Gerichtsvorstand hiefür bestimmt, die Aushülfe zu leisten. 
Im Falle länger dauernden Bedürfnisses geschieht die Aufstellung der erforderlichen 
Aushülfsbeamten durch das Staatsministerium der Justiz. 
Art. 58. 
Für Fälle der Verhinderung des Amtsanwalts hat der Oberstaatsanwalt am Ober- 
landesgerichte die Stellvertretung ständig zu regeln. Ist der Amtsanwalt ein Beamter der 
inneren Verwaltung oder ein Gemeindebeamter, so hat dies nach Vereinbarung mit der 
einschlägigen Kreisregierung zu geschehen. 
Bei plötzlich eintretender Verhinderung des Amtsanwalts hat der Amtsrichter, welchem 
die Dienstaufsicht zusteht, den Stellvertreter für besonders dringende Fälle zu bezeichnen, 
hievon aber sofort dem Oberstaatsanwalte Anzeige zu erstatten. 
Zur Uebernahme einer solchen Stellvertretung sind die Beamten des Amtsgerichts, 
einschließlich der Richter, verpflichtet. 
In einzelnen dringenden Fällen, in welchen eine andere Fürsorge nicht sofort möglich 
ist, können die Bürgermeister zur Amtsanwaltschaft beigezogen werden; dieselben sind aber 
berechtigt, sich durch ihre Stellvertreter, in der Pfalz auch durch den für die Gemeinde 
aufgestellten Polizeikommissär, ersetzen zu lassen. 
Zehnter Titel. 
Gerichtsschreiberei. 
Art. 59. 
Bei dem obersten Landesgerichte, den Oberlandesgerichten und den Landgerichten wird 
je ein Obergerichtsschreiber und die erforderliche Anzahl von Gerichtsschreibern angestellt. 
Jedes Amtsgericht erhält einen Gerichtsschreiber. Im Bedürfnißfalle können bei 
einem Amtsgerichte auch mehrere Gerichtsschreiber angestellt werden. Einem derselben wird 
alsdann vom Staatsministerium der Justiz die Geschäftsleitung der Gerichtsschreiberei 
übertragen.
	        
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