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die Wahrnehmung der Geschäfte durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft
einem anderen Staatsanwalte übertragen werden kann, die Gerichtsmitglieder, welche der
Gerichtsvorstand hiefür bestimmt, die Aushülfe zu leisten.
Im Falle länger dauernden Bedürfnisses geschieht die Aufstellung der erforderlichen
Aushülfsbeamten durch das Staatsministerium der Justiz.
Art. 58.
Für Fälle der Verhinderung des Amtsanwalts hat der Oberstaatsanwalt am Ober-
landesgerichte die Stellvertretung ständig zu regeln. Ist der Amtsanwalt ein Beamter der
inneren Verwaltung oder ein Gemeindebeamter, so hat dies nach Vereinbarung mit der
einschlägigen Kreisregierung zu geschehen.
Bei plötzlich eintretender Verhinderung des Amtsanwalts hat der Amtsrichter, welchem
die Dienstaufsicht zusteht, den Stellvertreter für besonders dringende Fälle zu bezeichnen,
hievon aber sofort dem Oberstaatsanwalte Anzeige zu erstatten.
Zur Uebernahme einer solchen Stellvertretung sind die Beamten des Amtsgerichts,
einschließlich der Richter, verpflichtet.
In einzelnen dringenden Fällen, in welchen eine andere Fürsorge nicht sofort möglich
ist, können die Bürgermeister zur Amtsanwaltschaft beigezogen werden; dieselben sind aber
berechtigt, sich durch ihre Stellvertreter, in der Pfalz auch durch den für die Gemeinde
aufgestellten Polizeikommissär, ersetzen zu lassen.
Zehnter Titel.
Gerichtsschreiberei.
Art. 59.
Bei dem obersten Landesgerichte, den Oberlandesgerichten und den Landgerichten wird
je ein Obergerichtsschreiber und die erforderliche Anzahl von Gerichtsschreibern angestellt.
Jedes Amtsgericht erhält einen Gerichtsschreiber. Im Bedürfnißfalle können bei
einem Amtsgerichte auch mehrere Gerichtsschreiber angestellt werden. Einem derselben wird
alsdann vom Staatsministerium der Justiz die Geschäftsleitung der Gerichtsschreiberei
übertragen.