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Hierauf sind die Verhandlungen nebst Plänen und Gutachten dem Stadtmagistrate
München behufs der Wahrung der gemeindlichen Interessen, sowie der Polizeidirection zur
Erinnerung mitzutheilen.
Nach beendigter Instruction sind die Acten und Pläne von der Local-Baucommission
mit bestimmten Gutachten an die Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern ein-
zusenden und von letzterer dem Staatsministerium des Innern mit den etwa veranlaßten
Erinnerungen zur Bescheidung vorzulegen.
* 80.
Die Erledigung der bei Projecten über Eröffnung neuer oder Abänderung bestehender
Baulinien etwa in Frage kommenden Grundabtretungen zu Straßen oder öffentlichen
Plätzen fällt dem Uebereinkommen des Stadtmagistrates mit den Bctheiligten anheim.
Die Bestimmung der Baulinie ist durch die Erledigung dieser Frage nicht aufgehalten,
letztere soll aber der ersteren in der Regel vorausgehen.
g 81.
Von den erfolgten Bescheiden ist den Betheiligten und dem Stadtmagistrate Kenntniß
zu geben.
Die Local-Baucommission hat die Originalpläne zu verwahren und auf deren Grund
die Einzeichnungen in den Generalstadtplan zu machen.
∆& 82.
Die Justruction und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder
wegen Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an vorhandenen Bauwerken
steht der Local-Baucommission in erster und der Regierung, Kammer des Innern, von
Oberbayern in zweiter und letzter Instanz zu.
Bei Neubauten an der Ludwigs= und Marimiliansstraße und bei Fagade-Aenderungen
an Gebäuden in diesen Straßen, dann bei solchen Bauführungen in der Umgebung von
Besitzungen der Civilliste oder von Privatbesitzungen des Königs und in der Umgebung
von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst und von monumentalen Bauwerken
ist die Allerhöchste Genehmigung vorbehalten.