Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober- 
Postdirection, sein Bewenden. 
III Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt 
werden. 
G. 62. 
Abfertigung. I Sind die Pferde, bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen 
Bei sbestellten sie de#- „e Q„ .·. 
F) EDITIle Kiu sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren 
rieren. werden kann. 
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor 
der Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die 
Posthalterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der 
Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
II. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger 
aufhalten will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minnten, 
bei Kurieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen 
verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ord- 
nungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
b) Beinicht vorausbestell- IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen 
ben Erntrabosten und Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, inner- 
halb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt werden 
muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurierreisende dagegen, welche einen 
Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stations= 
wagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere 
vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders 
unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufent- 
halt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
Neihenfolge. VI Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
	        
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