Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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1877 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1879. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 
1879 2°/200,277 „X, wovon ein Steuerprocent auf 22,002 = sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1879. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreisein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages und gesondert erfolgten Anträge und Be- 
schlüsse des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1) Bezüglich der erneuten Bitte des Landraths der Pfalz wegen Uebernahme der 
Ausgaben für die Lateinschulen der Studienanstalten zu Kaiserslautern und Landau auf 
Staatsfonds wollen Wir auf den Inhalt der früheren Landraths-Abschiede, insbesondere 
auf den Landraths-Abschied vom 22. April v. Is. Abth. IV Ziff. 3 verwiesen haben. 
2) Auf den Antrag des Landraths wegen Errichtung einer obersten sechsten Klasse 
an den isolirten Lateinschulen derjenigen pfälzischen Städte, welche die erwachsenden Kosten 
ganz auf ihre Rechnung übernehmen wollen, kann nicht eingegangen werden, da abgesehen 
von den einer solchen Einrichtung entgegenstehenden principiellen Bedenken, bei dem zur 
Zeit noch immer nicht beseitigten empfindlichen Mangel an geprüften Lehramtskandidaten 
für die beantragte Erweiterung der isolirten Lateinschulen der Pfalz das nöthige Lehr- 
personal nicht vorhanden ist, und nach den von der Reichsschulcommission bisher befolgten 
Grundsätzen einer solchen sechsklassigen Lateinschule die Berechtigung zur Ausstellung des 
Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst ohne 
besondere Prüfung nicht eingeräumt werden könnte.
	        
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