eseh und Veradumeschut
für das
Königreich Bayern.
8 86.
Muünchen, den 7. Mai 1879.
Inhalt:
Belkanntmachung vom 30. April 1879, den Vollzug des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes, hier die Bildung der
Schwurgerichtsbezirke betr. — Bekanntmachung vom 3. Mai 1879, den Schutz und die Anfrechthaltung der Ordnung
des Eisenbahnbetriebes betr. — Königlich Allerböchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes, hier die Bildung der
chwurgerichtsbezirke betreffend.
Rönigliches Itaatsministerium der Justiz.
Auf Grund des § 99 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 2. April l. Is., die Bestimmung der Gerichtssitze und die Bildung der
Gerichtsbezirke betreffend, wird bestimmt, daß vom Tage des Inkrafttretens des Reichs-
gerichtsverfassungsgesetzes an die Sitzungen der Schwurgerichte bei nachstehenden Landge-
richten für die beigesetzten, hiemit zu je einem Schwurgerichtsbezirke vereinigten Landgerichts-
bezirke abzuhalten sind:
A. Im Bezirke des Oberlandesgerichts München:
I. Bei dem Landgerichte München!! für den Bezirk der Landgerichte:
München 1,
München II,
Traunstein;
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