Gesetzund Verdmugs Rürt
für das
Königreich Bayern.
34.
München, den 12. Juli 1879.
Inhalt:
Bekanutmachung vom 7. Juli 1879, die Ausflbrung der Deutschen Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878
betreffend.
Bekanntmachung, die Ausführung der Deutschen Rechtsanwaltsordnung
vom 1. Juli 1878 betreffend.
Königliches Staatsministerium der Justiz.
Zur Ausführung der Deutschen Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 werden
folgende Vorschriften erlassen:
G. 1.
Nach Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung sind Anträge auf Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft vorbehaltlich der Bestimmungen in §§. 6. 7. bei dem Präsidenten des Land-
gerichts einzureichen, in dessen Bezirk die Antragsteller ihren Wohnsitz haben.
S. 2.
Der Präsident des Landgerichts hat die Anträge mit einer gutachtlichen Aeußerung
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, in dessen Bezirk die Zulassung nach
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