Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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dem gestellten Antrag erfolgen soll; die für die Antragsteller angelegten Personalacten find 
dem Berichte beizufügen. 
Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem obersten Landesgerichte sind 
dem Präsidenten dieses Gerichtshofes mit einer gutachtlichen Aeußerung in Vorlage zu bringen. 
§. 3. 
Von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes sind die Anträge dem Vorstande der 
Anwaltskammer, sofern derselbe bereits gewählt ist, zur Abgabe seines Gutachtens mitzu- 
theilen (Rechtsanwaltsordnung §§. 3. 111) und mit diesem an das k. Staatsministerium 
der Justiz mittels gutachtlichen Berichts einzubefördern. 
Hiebei ist in jedem Falle zu erörtern, ob einer der in den §#. b. 6. 7. 14. 15. der 
Rechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründe zur Versagung der Zulassung oder zur Aus- 
setzung der Entscheidung vorliegt oder ob, wenn der Vorstand der Anwaltskammer noch 
nicht gewählt ist, eine Veranlassung gegeben ist, das in den Fällen des §. 5 Nr. 4 bis 6 
maßgebende Gutachten desselben abzuwarten. 
Von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Zweibrücken sind die gutachtlichen Berichte 
bis auf Weiteres in Gemeinschaft mit dem Oberstaatsanwalt zu erstatten. 
Die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen liegen im 
Falle des §. 2 Abs. 2 dem Präsidenten des obersten Landesgerichts ob. 
S. 4. 
Beantragt ein bei einem Amtsgerichte zugelassener Rechtsamwalt die gleichzeitige Zu- 
lassung bei dem Landgerichte, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat, (Rechts- 
anwaltsordnung §. 9), so sind dem an das königliche Staatsministerium der Justiz zu 
erstattenden Berichte die Gutachten des Oberlandesgerichts und des Vorstandes der An- 
waltskammer beizufügen. 
g. 6. 
Stellt ein bei einem Collegialgerichte zugelassener Rechtsanwalt den Antrag auf 
gleichzeitige Zulassung bei einem anderen, an dem Orte seines Wohnsitzes befindlichen 
Collegialgerichte (Rechtsanwaltsordnung §. 10), so hat in jedem Falle das Oberlandesgericht
	        
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