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Art. 66.
An Stelle des Art. 75 tritt unter der Ueberschrift: „Revision“ Art. 168 neuer
Fassung des Forstgesetzes vom 28. März 1852. ·
Art. 67.
Nach Art. 75 wird Art. 171 neuer Fassung des Forstgesetzes vom 28. März 1862
als Art. 75 eingeschaltet.
Art. 68.
Die Art. 6, 58, 59, 60 Abs. 2 und 3, 67 Abs. 2 und 76 Abs. 2 sind aufgehoben.
So lange eigene Forstgerichtsboten in der Pfalz bestehen, können dieselben ihre bis-
herigen Verrichtungen fortführen; für diese Fälle bleiben die Art. 59 und 60 Abs. 2 und 3
vorläufig in Kraft.
C. Gemeinsame Bestimmungen.
Art. 69.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Forstgesetzes vom 28. März 1852
und des revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz, wie er sich in Folge der hiezu er-
gangenen abändernden Bestimmungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
bekannt zu machen und hiebei eine fortlaufende Numerirung der Artikel und die Richtig-
stellung der Citate sowie der Bezeichnung der in den angeführten Gesetzen erwähnten Be-
hörden, Beamten und organisatorischen Einrichtungen vorzunehmen.
Art. 70.
Auf die am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes anhängigen Forst-
rügesachen finden die Bestimmungen der §§ 8— 10 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
Strafprozeßordnung und des Art. 126 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung.