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Der auf frischer That betretene Beschuldigte kann indessen behufs Feststellung des
Thatbestandes auch der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter vorgeführt werden, soferne
er ausdrücklich darauf anträgt und der Sitz der nächsten zuständigen Zollbehörde weiter
entlegen ist als der Amtsgerichtssitz.
Art. 88.
Zu dem in Art. 87 Abs. 1 bezeichneten Zwecke kann die Zollbehörde Ermittelungen
jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen vornehmen.
Derselben steht ferner die Befugniß zu, sich der Gegenstände der Zuwiderhandlung
sowie der Transportmittel durch vorläufige Beschlagnahme zu versichern, insoweit dieselben
als Beweismittel von Bedeutung sein können oder deren Einziehung angedroht ist oder die
vorläufige Beschlagnahme zur Deckung der Abgaben, Strafen und Kosten erforderlich erscheint.
Die vorläufige Beschlagnahme bleibt bis zur Rechtskraft des über die betreffende Ver-
fehlung ergangenen Urtheils in Wirksamkeit, wenn nicht der volle Betrag des Werthes der
beschlagnahmten Gegenstände sammt dem Betrage der zu entrichtenden Abgaben hinterlegt
oder genügende Sicherheit dafür geleistet wird.
Auch in diesen Fällen ist jedoch die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände nur
zulässig, wenn durch dieselbe die Beweisführung bezüglich der fraglichen Verfehlung nicht
beeinträchtigt wird. f
Thiere oder dem Verderben ausgesetzte Sachen sind auf Antrag der Zollbehörde nach
Beschluß des Richters zu versteigern. Der Erlös ist nach richterlicher Anordnung zu
hinterlegen.
Bezüglich der vorläufigen Festnahme von Personen durch die Zollbehörden und Zoll-
bediensteten kommen die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung und des Art. 102
des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Art. 89.
Der Strafbescheid wird dem amtsanwesenden Beschuldigten zu Protokoll eröffnet,
andernfalls durch Zustellung bekannt gemacht.
Die Zustellung erfolgt durch Bedienstete der Zollbehörde oder durch Vermittelung der
Ortspolizeibehörde oder durch die Post gegen schriftliche Bestätigung des Empfanges durch
den Beschuldigten.