Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 48. 825 
Der auf frischer That betretene Beschuldigte kann indessen behufs Feststellung des 
Thatbestandes auch der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter vorgeführt werden, soferne 
er ausdrücklich darauf anträgt und der Sitz der nächsten zuständigen Zollbehörde weiter 
entlegen ist als der Amtsgerichtssitz. 
Art. 88. 
Zu dem in Art. 87 Abs. 1 bezeichneten Zwecke kann die Zollbehörde Ermittelungen 
jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen vornehmen. 
Derselben steht ferner die Befugniß zu, sich der Gegenstände der Zuwiderhandlung 
sowie der Transportmittel durch vorläufige Beschlagnahme zu versichern, insoweit dieselben 
als Beweismittel von Bedeutung sein können oder deren Einziehung angedroht ist oder die 
vorläufige Beschlagnahme zur Deckung der Abgaben, Strafen und Kosten erforderlich erscheint. 
Die vorläufige Beschlagnahme bleibt bis zur Rechtskraft des über die betreffende Ver- 
fehlung ergangenen Urtheils in Wirksamkeit, wenn nicht der volle Betrag des Werthes der 
beschlagnahmten Gegenstände sammt dem Betrage der zu entrichtenden Abgaben hinterlegt 
oder genügende Sicherheit dafür geleistet wird. 
Auch in diesen Fällen ist jedoch die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände nur 
zulässig, wenn durch dieselbe die Beweisführung bezüglich der fraglichen Verfehlung nicht 
beeinträchtigt wird. f 
Thiere oder dem Verderben ausgesetzte Sachen sind auf Antrag der Zollbehörde nach 
Beschluß des Richters zu versteigern. Der Erlös ist nach richterlicher Anordnung zu 
hinterlegen. 
Bezüglich der vorläufigen Festnahme von Personen durch die Zollbehörden und Zoll- 
bediensteten kommen die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung und des Art. 102 
des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
Art. 89. 
Der Strafbescheid wird dem amtsanwesenden Beschuldigten zu Protokoll eröffnet, 
andernfalls durch Zustellung bekannt gemacht. 
Die Zustellung erfolgt durch Bedienstete der Zollbehörde oder durch Vermittelung der 
Ortspolizeibehörde oder durch die Post gegen schriftliche Bestätigung des Empfanges durch 
den Beschuldigten.
	        
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