Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

52. 925 
Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Beendigung 
der Vormundschaft maßgebend. 
Art. 76. 
Außerdem kommen für jedes Jahr von den Einkünften aus dem Vormundschaftsver- 
mögen weitere zwei Zehntheile der Sätze des §& 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur 
Erhebung. 
Dabei werden statt besonderer Berechnung die jährlichen Einkünfte zu drei vom 
Hundert des Vormundschaftsvermögens unter Abzug der Schulden angenommen. 
Art. 77. 
Die in Art. 74 Abs. 1 bestimmte Gebühr kann sofort nach Beslellung der Vormund= 
schaft erhoben werden. 
Die vom Gesammtwerthe des Vormundschaftsvermögens zu erhebenden Gebühren 
(Art. 75) werden bei Beendigung der Vormundschaft, die Gebühren des Art. 76 aber bei 
der Nechnungsstellung und, wenn Rechnungen nicht gestellt werden, am Schlusse der Vor- 
mundschaft fällig. 
Art. 78. 
Insoweit bei minderjährigen Pflegebefohlenen die in Art. 76 bestimmten Gebühren 
nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichtes nicht aus den nach Bestreitung des Unter- 
haltes und der Erzichung etwa verbleibenden Rentenüberschüssen gedeckt werden können, 
bleiben dieselben bis zur Erreichung der Großjährigkeit oder früheren Beendigung der 
Vormundschaft gestundet. 
Art. 79. 
Erstreckt sich eine Vormundschaft über mehrere Mündel, so sind die Gebühren nach 
Art. 75, 76 für Jeden derselben besonders zu berechnen. 
Art. 80. 
Für die gerichtliche Beurkundung von Ertlärungen über die Anerkennung der Vater- 
schaft und die Alimentation des Mündels wird eine besondere Gebühr nicht erhoben.
	        
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