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Blatt
seh-und Verordnungs-
für das
Königreich Bayern.
W 19.
München, den 24. März 1880.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 20. März 1880, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden, hier die Vergütungssätze des Vorspanns betr. — Königlich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme einer fremden Decoration.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden, hier die Vergütungssätze des Vorspanus betr.
Rönigliches Staatsministerium des Innern
und
Königliches Kriegsministerium.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. Dezember v. Is. (Bundesraths-
protokolle, Session von 1879/80 §. 659) und in Ausführung des §. 9 Ziff. 1 des
Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 die von ihm am 25. Juni 1875 festgesetzten, mit Ministerial-Aus-
schreiben vom 22. Juli 187 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 547) bekannt gegebenen
Vergütungssätze für geleisteten Vorspann nach der nachfolgenden Classen= Eintheilung zu
erhöhen beschlossen, eine Aenderung aber in der Zutheilung der Lieferungsverbände zu den
einzelnen Classen hiebei nicht vorgenommen.
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